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1. Abth, $. 17. SHtaatsanffidht und Handhabung der Risciplin.
,
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10)
. ordnung feitgefesten Normen stattfin
überjteigt, oder wenn bereit3 in einem und Demjelben
Rechnungsjahre jo viele Veräußerungen ftattgefunden
haben, daß die vorjtehenden Marimalbeträge durch die
neue Veräußerung überjchritten wurden. Die Feltitellung
der Einwohnerzahl bemißt fich ftetS nach der lebtvoraug-
gegangenen Bolfszählung,
bei Bertheilung von Gemeindezründen,
bei Erhöhung der in einzelnen Gemeinden bejtehenden
Beiträge der Unterriht3- und Wohlthätigkeitsftiftungen
j den Gemeindeverwaltungsfoiten;
ei Veränderung oder Befeitigung öffentlicher Denkmäler
oder Bauwerke von hiltorischem oder Kunjtwerthe,
bei Gründung von Gemeindeanftalten, aus welchen der
Gemeinde eine dauernde Haftungsverbindlichkeit erwächlt
und bei Webernahme einer folchen Werbindlichteit für
Jonftige Anstalten, *)
bei Negulirung der Gebühren für die Benügung von
Gemeindeanftalten, wenn diejelbe den Betheiligten zur
Swangspflit gemacht tft,
bei freiwilligen Leiftungen aus Gemeindemitteln, wenn
deren Betrag die in Biffer 1 bezeichneten Summen
überjteigt,
bei Ueberichreitung des VBoranfchlag3 durch) Gewährung
außerordentlicher NRemunerationen oder Gefchenfe an
Mitglieder der Gemeindeverwaltung, an Gemeindebevoll-
mädhtigte oder DBedienftete, dann bei Gewährung von
Radjläfien an joldhe Berfonen,
bei Gen klonirune definitiv angeftellter Magijtratsmitglie=
der und höherer Gemeindebedienjteter, joferne die Ben-
fionirung nicht auf Anfuchen wegen des erreichten 7Üten
Lebensjahres oder wegen nachgewiejener Berufsunfähigfeit
erfolgt, **)
bei Kapitalsausleihungen, wenn fie gegen die durch Ver-
den follen, dann
bei Kapitalsausleihungen an Mitglieder der Gemeinde-
verwaltung. (&.-D. Art. 159.)
*, Auf die Gründung gemeindlider Sparlafien, Waifenanftalten md
dergl., findet außerden noh Art. 193 des WPolizeiftrafgefegbuches
Anwendung, nach welchem auch die Genehmigung des Handels - Di-
nijteriumg zu erholen ift.
**), Wurde bier des Zujammenhangs wegen aufgenommen,