Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

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1. Abth, $. 17. SHtaatsanffidht und Handhabung der Risciplin. 
  
, 
4) 
5) 
6) 
8) 
9) 
10) 
. ordnung feitgefesten Normen stattfin 
überjteigt, oder wenn bereit3 in einem und Demjelben 
Rechnungsjahre jo viele Veräußerungen ftattgefunden 
haben, daß die vorjtehenden Marimalbeträge durch die 
neue Veräußerung überjchritten wurden. Die Feltitellung 
der Einwohnerzahl bemißt fich ftetS nach der lebtvoraug- 
gegangenen Bolfszählung, 
bei Bertheilung von Gemeindezründen, 
bei Erhöhung der in einzelnen Gemeinden bejtehenden 
Beiträge der Unterriht3- und Wohlthätigkeitsftiftungen 
j den Gemeindeverwaltungsfoiten; 
ei Veränderung oder Befeitigung öffentlicher Denkmäler 
oder Bauwerke von hiltorischem oder Kunjtwerthe, 
bei Gründung von Gemeindeanftalten, aus welchen der 
Gemeinde eine dauernde Haftungsverbindlichkeit erwächlt 
und bei Webernahme einer folchen Werbindlichteit für 
Jonftige Anstalten, *) 
bei Negulirung der Gebühren für die Benügung von 
Gemeindeanftalten, wenn diejelbe den Betheiligten zur 
Swangspflit gemacht tft, 
bei freiwilligen Leiftungen aus Gemeindemitteln, wenn 
deren Betrag die in Biffer 1 bezeichneten Summen 
überjteigt, 
bei Ueberichreitung des VBoranfchlag3 durch) Gewährung 
außerordentlicher NRemunerationen oder Gefchenfe an 
Mitglieder der Gemeindeverwaltung, an Gemeindebevoll- 
mädhtigte oder DBedienftete, dann bei Gewährung von 
Radjläfien an joldhe Berfonen, 
bei Gen klonirune definitiv angeftellter Magijtratsmitglie= 
der und höherer Gemeindebedienjteter, joferne die Ben- 
fionirung nicht auf Anfuchen wegen des erreichten 7Üten 
Lebensjahres oder wegen nachgewiejener Berufsunfähigfeit 
erfolgt, **) 
bei Kapitalsausleihungen, wenn fie gegen die durch Ver- 
den follen, dann 
bei Kapitalsausleihungen an Mitglieder der Gemeinde- 
verwaltung. (&.-D. Art. 159.) 
*, Auf die Gründung gemeindlider Sparlafien, Waifenanftalten md 
dergl., findet außerden noh Art. 193 des WPolizeiftrafgefegbuches 
Anwendung, nach welchem auch die Genehmigung des Handels - Di- 
nijteriumg zu erholen ift. 
**), Wurde bier des Zujammenhangs wegen aufgenommen,
	        
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