Full text : Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Deutsches  Kolonialblatt.

Amtsblatt  für  die  Schutzgebiete  des  Deutschen  Reichs.

Deransgegeben  in  der  Aeolenial  ·  Ablheilung  des  Ausnãtligen  Auls.

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3  Herlin,  15.  Februar  1898.

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;Nummer  4.

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Din#e  Zeincchrift  erscheint  in  der  Regel  am  1.  und  15.  jedes  Monats.  Derselben  werden  als  Beihefte  beigefügt  die  mindestens  einmal  vierteliährlich

Wienenben:  „Mittheilungen  von  Forschungsreisenden  und  Gelebrten  aus  den  deutschen  Schutzgebieten“,  herausgegeben  von  Dr.  Freiherr

uDeb#keln  o.  Der  vierteljährliche  Abonnementspreis  für  das  Kolonialblatt  mit  den  Beiheften  beträgt  beim  Bezuge  durch  die  Post  und  die

Hratondlungen  Mk.  3.—,  direkt  unter  Streifband  durch  die  Verlagsbuchhandlung  Mk  3,50  für  Deuichland  und  Oesterreich  Ungarn,  Mk.  3,75  für

die  Lander  des  Weltvostvereins.  —  Einsendungen  und  Anfragen  sind  an  die  Königliche  Hofbuchhandlung  von  Ernst  Siegfried  Mittler
und  Sohn,  Berlin  8W  12,  Kochstraße  68—71,  zu  richten.  (Eingetragen  in  der  Zeitungo-Preisliste  für  1898  unter  Nr.  2017.)

 

XILT  Amtlicher  Theil:  Runderlaß  des  Kaiserlichen  Gouverneurs  von  Deutsch-Ostafrika,  betreffend  die  Abschließung
von  Arbeitsverträgen  mit  Farbigen  S.  77.  —  Gouvernementsbefehl  des  Kaiserlichen  Gouverneurs  von  Deutsch-Lstafrika,

  betrefsend  Sammlungen  rc.  S.  79.  —  Nachweisung  der  Brutto-Einnahmen  bei  der  Zollverwaltung  für
Deutsch-Ostafrika  im  Monat  November  1897  S.  80.  —  Personalien  S.  80.

Nichtamtlicher  Theil:  Personal-Nachrichten  S.  80.  —  Deutsch-Ostafrika:  Bericht  des  Bezirkoamtmanns
  v.  Elpons  über  seine  Reise  zum  Rickwa-See  S.  81.  —  Kamerun:  Stand  des  Kaffees  in  Kamerun
ö.  82.  —  Togo:  Ueber  die  Lage  im  Togohinterlande  S.  82.  —  Aus  dem  Bereiche  der  Missionen  und
der  Antisklaverei-Bewegung  S.  84.  —  Aus  fremden  Kolonien:  Technischer  Unterricht  zur  Vorbereitung
ziu  den  Aufenthalt  in  den  Kolonien  in  England  S.  87.  —  Jahresbericht  von  Lagos  für  1896  S.  89.  —  Britisch=Keu-Guinea
  S.  91.  —  Verschiedene  Mittheilungen:  Seminar  für  orientalische  Sprachen  in  Berlin  S.  92.  —
Prüfung  und  Werthbestimmung  einer  Probe  Sesamsaat  aus  Togo  S.  92.  —  Ueber  Kolakultur  S.  93.  —.  Westarü#anische
  Vflanzungsgesellschaft  Victoria  S.  96.  —  Schiffsverkehr  der  vom  Reiche  subventionirten  Dampferlinien
im  Jahre  1896  S.  96.  —  Thätigkeit  der  botanischen  Centralstelle  S.  98.  —  Litteratur  S.  98.  —  Litteraturderzeichniß
  S.  98.  —  Schiffsbewegungen  S.  99.  —  Verkehrs-Nachrichten  S.  99.  —  Veränderter  Fahrplan  der

Soermann-Linie  für  das  erste  Vierteljahr  1898  S.  100.  —  Anzeigen.

Amtlicher  Theil.

Berordnungen  und  Wittheilungen  der  Behörden  in  den  Schuhgebieten.

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Nunderlaß  des  Kaiserlichen  Gonverneurs  von  Deutsch-Ostafrika  an  die  Bezirksund
  Bezirksnebenämter  sowie  die  Stationen  im  Innern.

Nachfolgend  lasse  ich  den  2c.  die  mit  Runderlaß  vom  9.  August  1897  zur  Publikation  übersandte
Verordnung,  betreffend  die  Abschließung  von  Arbeitsverträgen  mit  Farbigen,  in  etwas  veränderter  Fassung
an  Tratum  von  heute  zugehen.  Die  Verordnung  vom  9.  August  d.  Is.  wird  hiermit  formell  aufgehoben.
„  Der  Passus  über  den  Maximal-Arbeitslohn,  früher  §  6c,  ist  gestrichen  worden,  da  in  ihm  ein
Eigrif  in  Privatrechte  erblickt  werden  könnte,  und  der  §  3  hat  eine  etwas  andere  Form  erhalten.  Die
unter  Verücksichtigung  dieser  Punkte  gedruckten  Formulare  werden  in  nächster  Zeit  übersendet  werden.

Dar-es-Saläm,  den  12.  November  1897.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:
(L.  S.)  (gez.)  v.  Bennigsen.

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verordnung  des  Naiserlichen  Gouverneurs  von  Deutsch-Ostafrika,  betreffend  die
Abschließzung  von  Arbeitsverträgen  mit  Farbigen.

1.
*  All  Verträge  zwischen  Europäern  und  Farbigen  über  ländliche  und  gewerbliche  Arbeitsleistungen
alserben  als  einmonatiger  Dauer  —  außer  den  Verträgen  von  Gesinde  und  Karawanenbegleitern  —

ei  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  vor  einer  zur  Abschließung  von  Verträgen  zuständigen  Kaiserlichen
dehĩtde  schriftlich  abgeschlossen  werden.  9