Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. 8. 17. Stantsauffiht und Handhabung der Bisciplin. 9] 
  
Die Verordnung vom 31. Kult 1869 Neggsbl. ©. 1441 
bejtimmt bezüglicy der Ausleihung von Capitalien der Gemein 
den und örtlichen Stiftungen inSbejondere Folgendes: 
1) Diejelbe darf nur erfolgen an PBrivatperjonen gegen 
genügende hypothefarische Sicherheit, an den bayerifchen Staat, 
an die unter unmittelbarer Aufficht der Staatsregierung ftehen- 
den juriftiichen PBerfonen des Ynlandg, wenn und foweit Die- 
jelben zur Aufnahme eines Anlehens gejeblidy ermädhtigt find 
und an inländiiche Gejellichaften und Creditinftitute, joferne 
die Anlage von Gemeinde- und GStiftungsfapitalien bei den= 
jelben durch Meiniftertalvorihrift ausdrüdli für ftatthaft er= 
Härt if. Syn BZweifelsfällen ift die Befugniß zur Aufnahme 
eine3 Darlehen? von der der juriftiichen Berjon vorgejeßten 
Behörde zu bejtätigen. 
Eine genügende Hhypotbhefariiche Sicherheit ift nur dann 
gegeben, wenn die Hypothefenobjefte in Bayern liegen und 
der halbe Werth verjelben zur Dedung des Darlehens mit 
Einfchluß einer Zinfen- und Koftenfaution von 10 Brocent 
und der etwa vorhandenen Hypothefen hinreichen würde. 
Die Ermittlung de3 Werth3 der Hypothefenobjefte haben 
die Gemeinden bei eigener Haftung unter Beachtung der hier- 
über jeweil3 bejtehenden Vorjchriften mit aller Sorgfalt zu 
pflegen, und zwedmäßig in einem Anlehensconspeft etiwa nad 
Jormular Beil. 29 niederzulegen. 
Gebäude dürfen im äußerften Kalle nur bis zur Höhe der 
Brandverficherungsfumme als Unterpfand für Gemeinde und 
Stiftungsfapitalien in Anschlag gebradht werden, auch wenn 
deren Werth da8 Doppelte der Brandverficherungsfumme 
überjteigt. 
Das Capital darf dem Schuldner erft nah Eintrag im 
Hypothefenbuche ausgehändigt werden. 
Wenn in Folge einer Minderung im Werth oder der 
BrandverficherungSjumme des Hypothefenobjeftes Die worge- 
Ihriebene Sicherheit nicht mehr befteht, oder die Sicherheit 
des Kapitals in Jonjtiger Weife gefährdet erfcheint, jo tft das 
Kapital ganz oder zum entjprechenden Theil zu fünden, info- 
ferne nicht eine weitere genügende Sicherheit befteht. — 
Bei Kapitaldausleihungen an den Staat oder an die oben 
erwähnten jurijtischen Berfonen oder Gefellichaften fünnen die 
Kapitalien entweder unmittelbar gegen eine auf den Namen 
der darleihenden Gemeinde oder Stiftung lautende Schuldver-
	        
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