I. Abth. 8. 17. Stantsauffiht und Handhabung der Bisciplin. 9]
Die Verordnung vom 31. Kult 1869 Neggsbl. ©. 1441
bejtimmt bezüglicy der Ausleihung von Capitalien der Gemein
den und örtlichen Stiftungen inSbejondere Folgendes:
1) Diejelbe darf nur erfolgen an PBrivatperjonen gegen
genügende hypothefarische Sicherheit, an den bayerifchen Staat,
an die unter unmittelbarer Aufficht der Staatsregierung ftehen-
den juriftiichen PBerfonen des Ynlandg, wenn und foweit Die-
jelben zur Aufnahme eines Anlehens gejeblidy ermädhtigt find
und an inländiiche Gejellichaften und Creditinftitute, joferne
die Anlage von Gemeinde- und GStiftungsfapitalien bei den=
jelben durch Meiniftertalvorihrift ausdrüdli für ftatthaft er=
Härt if. Syn BZweifelsfällen ift die Befugniß zur Aufnahme
eine3 Darlehen? von der der juriftiichen Berjon vorgejeßten
Behörde zu bejtätigen.
Eine genügende Hhypotbhefariiche Sicherheit ift nur dann
gegeben, wenn die Hypothefenobjefte in Bayern liegen und
der halbe Werth verjelben zur Dedung des Darlehens mit
Einfchluß einer Zinfen- und Koftenfaution von 10 Brocent
und der etwa vorhandenen Hypothefen hinreichen würde.
Die Ermittlung de3 Werth3 der Hypothefenobjefte haben
die Gemeinden bei eigener Haftung unter Beachtung der hier-
über jeweil3 bejtehenden Vorjchriften mit aller Sorgfalt zu
pflegen, und zwedmäßig in einem Anlehensconspeft etiwa nad
Jormular Beil. 29 niederzulegen.
Gebäude dürfen im äußerften Kalle nur bis zur Höhe der
Brandverficherungsfumme als Unterpfand für Gemeinde und
Stiftungsfapitalien in Anschlag gebradht werden, auch wenn
deren Werth da8 Doppelte der Brandverficherungsfumme
überjteigt.
Das Capital darf dem Schuldner erft nah Eintrag im
Hypothefenbuche ausgehändigt werden.
Wenn in Folge einer Minderung im Werth oder der
BrandverficherungSjumme des Hypothefenobjeftes Die worge-
Ihriebene Sicherheit nicht mehr befteht, oder die Sicherheit
des Kapitals in Jonjtiger Weife gefährdet erfcheint, jo tft das
Kapital ganz oder zum entjprechenden Theil zu fünden, info-
ferne nicht eine weitere genügende Sicherheit befteht. —
Bei Kapitaldausleihungen an den Staat oder an die oben
erwähnten jurijtischen Berfonen oder Gefellichaften fünnen die
Kapitalien entweder unmittelbar gegen eine auf den Namen
der darleihenden Gemeinde oder Stiftung lautende Schuldver-