142 JI. Abth. 8. 23. Hdulmefen,
Die Gemeindebehörde Tann Unbemittelte vom Schulgelde
ganz oder theilweije befreien.
Bejuchen Kinder, welche in einer andern Gemeinde heimatberechtigt
find, die Schule, fo ijt für fie das Schulgeld
nöthigenfall8 durd) die Gemeinde- oder Armenfaffe ihrer deic
mat zu bezahlen.
Das Werktagsfchulgeld beträgt vierteljährig 24 Tr., das
Sonntagsjchulgeld vierteljährig 12 fr., dasfelbe fann auf An
trag der emeindebehörde reip. Schulverwaltung mit Genehmigung
der Kreisregierung bi3 höchiten® zum doppelten Betrage
erhöht werden.
Die Einhebung der Schulgelder erfolgt durd) die Gemeindeverwaltungen,
welche hierüber nach örtlichen erhäitnifjen
bejondere Anordnungen erlajjen fünnen, und find Hiebei Die
gejeglichen Beitimmungen über PBerception der Gemeindeumlagen
maßgebend.
Wo das Schulgeld dem Lehrer als Gehaltstheil zugewiejen
ift, ift es demjelben am Schlujfe eines jeden Duartals
auszubezablen.
Der Ausfall für von Entrihtung des Schulgeldes durch
Die Gemeindebehörde DBefreite ift aus der betreffenden Lofakarmen
oder Gemeindefafje zu erjeben.
Der Bedarf der deutjchen Schulen, welcher nicht durd)
andere Mittel gedecdt it, muß durch Umlagen aufgebracht
werden.
Meberbürdeten Gemeinden werden Yujchülje aus der Kreis-Ihuldotation
gewährt. Reichen auch die Dlittel Diejes Fonds
zur vollftändigen Beitreitung der Bedürfniffe eines Kreifeg
nit aus, fo Hat der Landrath die entjprechenden weiteren
Zulhüffe aus Kreisfondg zu gewähren.
Die Ermittlung und YFeitftelung des Aufwands für Die
Schule erfolgt durch die 1 emeinbeberwaltung,
Die wegen unverfchuldeter Dienftuntauglichfeit vom Dienfte
enthobenen Schullehrer erhalten Unterhaltsbeiträge au8 den in
jeden Kreife beftehenden Unterftügungsvereinen (j. die B.-D.
v. 2, Oftober 1862, abgedr. in den Kr.-Q.-Bl.).
b) Schulverwaltungen,
Salt der Sprengel einer deutjchen Schule mit dem Umfang
der politiichen Gemeinde nicht zufammen, jo gejchteht die
Ermittlung und Feftftellung des Aufwands, jowie die Vertheis