Volltext : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

142  JI.  Abth.  8.  23.  Hdulmefen,

 

Die  Gemeindebehörde  Tann  Unbemittelte  vom  Schulgelde
ganz  oder  theilweije  befreien.

Bejuchen  Kinder,  welche  in  einer  andern  Gemeinde  heimatberechtigt
  find,  die  Schule,  fo  ijt  für  fie  das  Schulgeld
nöthigenfall8  durd)  die  Gemeinde-  oder  Armenfaffe  ihrer  deic
mat  zu  bezahlen.

Das  Werktagsfchulgeld  beträgt  vierteljährig  24  Tr.,  das
Sonntagsjchulgeld  vierteljährig  12  fr.,  dasfelbe  fann  auf  An
trag  der  emeindebehörde  reip.  Schulverwaltung  mit  Genehmigung
  der  Kreisregierung  bi3  höchiten®  zum  doppelten  Betrage
  erhöht  werden.

Die  Einhebung  der  Schulgelder  erfolgt  durd)  die  Gemeindeverwaltungen,
  welche  hierüber  nach  örtlichen  erhäitnifjen
bejondere  Anordnungen  erlajjen  fünnen,  und  find  Hiebei  Die
gejeglichen  Beitimmungen  über  PBerception  der  Gemeindeumlagen
  maßgebend.

Wo  das  Schulgeld  dem  Lehrer  als  Gehaltstheil  zugewiejen
  ift,  ift  es  demjelben  am  Schlujfe  eines  jeden  Duartals
auszubezablen.

Der  Ausfall  für  von  Entrihtung  des  Schulgeldes  durch
Die  Gemeindebehörde  DBefreite  ift  aus  der  betreffenden  Lofakarmen
  oder  Gemeindefafje  zu  erjeben.

Der  Bedarf  der  deutjchen  Schulen,  welcher  nicht  durd)
andere  Mittel  gedecdt  it,  muß  durch  Umlagen  aufgebracht
werden.

Meberbürdeten  Gemeinden  werden  Yujchülje  aus  der  Kreis-Ihuldotation
  gewährt.  Reichen  auch  die  Dlittel  Diejes  Fonds
zur  vollftändigen  Beitreitung  der  Bedürfniffe  eines  Kreifeg
nit  aus,  fo  Hat  der  Landrath  die  entjprechenden  weiteren
Zulhüffe  aus  Kreisfondg  zu  gewähren.

Die  Ermittlung  und  YFeitftelung  des  Aufwands  für  Die
Schule  erfolgt  durch  die  1  emeinbeberwaltung,

Die  wegen  unverfchuldeter  Dienftuntauglichfeit  vom  Dienfte
enthobenen  Schullehrer  erhalten  Unterhaltsbeiträge  au8  den  in
jeden  Kreife  beftehenden  Unterftügungsvereinen  (j.  die  B.-D.
v.  2,  Oftober  1862,  abgedr.  in  den  Kr.-Q.-Bl.).

b)  Schulverwaltungen,

Salt  der  Sprengel  einer  deutjchen  Schule  mit  dem  Umfang
  der  politiichen  Gemeinde  nicht  zufammen,  jo  gejchteht  die
Ermittlung  und  Feftftellung  des  Aufwands,  jowie  die  Vertheis