I. Abtheil. S. 1. Einleitung. r
der Gemeindebehörden. Der Vorftand derjelben führt nunmehr
auch) in Landgemeinden den Titel „Bürgermeifter“ und
ift ihm in diejen ein Beigeordneter beigegeben, welcher ihn
in Berhinderungsfällen zunächft zu vertreten hat.
Die Bürgermeijter, jowie die rechtsfundigen Räthe und
en bedürfen der Beftätigung der einschlägigen Staats-
ehörde.
Die Beltätigung darf nur unter Angabe der Gründe
verlagt werden. m iegieren alle hat eine Neuwahl einzutreten.
Nur die einer Kreißregierung unmittelbar unterstellten
Städte find verpflichtet, mindefteng ein rechtsfiindige® Magi-
jtrat3mitglied aufzuftellen, in allen übrigen genügt die Auf-
ftelung eines geprüften Stadt- oder Mearftichreiberd mit be-
rathender Stimme, joferne nicht der Bürgermeifter diefe Prü-
fung beitanden hat.
Tür Schulangelegenheiten, Forst: und Baumwelen, öffent-
liche Gefundheitspflege zc. Fünnen in Städten befondere höhere
Bedienftete aufgejtellt werden, welchen die gleiche Stimmbered)-
tigung zufommt, wie den übrigen Magiftratsmitgliedern.
ußer der Verwaltung der gemeindlichen Angelegenheiten
iteht den agiiiraten auch die Bejorgung der Bolizeiverwals-
tung nerhal de3 Gemeindebezirf3 zu.
Die Magiftrate der unmittelbaren Städte haben die näme
ide Competenz, wie die Bezirfsämter, während die Competenz
der Stadtfommiffäre, wo Solche aufgeftellt find, nunmehr
nur auf Sremdenpolizei, Preffe, Vereinswejen und VBerjamm-
lung3reht, dann auf die Sicherheitspolizei zum Schube des
Staates und der beitehenden Staatseinrichtungen, jowie zur
Aufrechthaktung der öffentlichen Ruhe ausgedehnt werden Fann. .
Die Stellung der Gemeindebevollmädtigten zum
Magiftrate ift diejelbe wie bisher, die Fälle, in welchen deren
gulkimmung zu Magiftratsbejchlüffen erforderlich it, find im
efeß genau beftimmt. nm gemwijfen Fällen Fünnen gemein-
Ichaftlicye Situngen de3 MlagijtratS und der Gemeindebevoll-
mächtigten ftattfinden.
Zur Berwaltung örtlicher Anstalten oder Stiftungen, jorvte
zur Belorgung bejtimmter Gefchäfte fünnen in Städten jomohl
als in Landgemeinden bejondere Ausichüffe au den Verwal-
tungsmitgliedern oder Gemeindebürgern von der Gemeindebe-
börde gewählt werden.
Die Verwalter de Gemeinde- und Stiftunggvermögend
werden in Landgemeinden nunmehr vom Gemetndeausjchuß