188 II. Abıd. $. 27. Kaupolizei,
lung derjelben darf aber der Bürgermeifter den Beginn
de3 Baues nicht geftatten.
Die übrigen Vorjchriften der Bauordnung haben theils
die bauliche, theilS die SSeuerficherheit der Gebäude im Auge
und machen in Rüdficht hierauf die Einholung der diftrift3=
polizeilicdjen Bewilligung unter Vorlage der Baupläne bei Neu-
bauten und Hauptreparaturen zur Regel.
Die Einholung diefer Bewilligung ift auf dem Lande nur
bei ijolirt ftehenden SKegelftätten und Sommerhäuschen ohne
seuerungsanlagen, bei Herftellung von offenen Scubbädern,
ederviehftällen, TZaubenjchlägen und dergl. geringfügigen Bau-
werfen für landwirthichaftlihe Zwede wenn fie nicht an die
Baulinie zu jtehen fommen, erlaffen, außerdem bei Heritellung
von Brunnenihacdten, gemauerten Gruben und Haus- oder
Straßenfanälen, bei Einfriedigungen jeder Art, bei freiftehen-
den Bauten ohne Feuerungsanlagen und nur mit einem &e-
Ihofje und hödjfteng 300 Du Grundfläche, bei ijolirt jte-
benden Heufchupfen außerhalb der Ortichaften, Alpen-, fagd-
und Waldhütten, endlich bei Anlage von Erfern, Altanen und
Gängen aus feuerficherem Material, oder auch aus Holz, wenn
die äußere Steite deg Anbaus mindeftens 25 Fuß von ande»
ren Bauwerken entferit ift.
Was unter einer Hauptreparatur zu verftehen ift, be-
jtinmt 8. 5 der Bauordnung.
Wo die Erholung der baupolizeilihen Genehmigung er-
forderlih ift, it der Bauplan Doppelt herzustellen und
jedes der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den bethei-
ligten Nachbarn und dem Planfertiger zu unterzeichnen.
Die Unterfchriften werden zwedmäßig von dent Bürger-
meifter beglaubigt.
st die Gemeinde als folche betheiligt, fo hat die Unter-
zeichnung der Pläne durch die Gemeindeverwaltung zı erfolgen.
Erjt wenn die Genehmigung eine® Baugefuches vorliegt,
darf mit dem Bau begonnen werden, deffen Uebereinftim-
mung mit dem Bauplane durch den Bürgermeilter zu fon-
troliren ift.
Werden während der Bauausführung Abweichungen vom
Bauplane bezüglich der Baulinie, Höhe, Länge, Breite oder
Bedadjung des Gebäudes beabfichtigt, jo ift hiezu die bau
polizeiliche Genehmigung auf Grund der im Sinne diefer Ab-
weichungen abgeänderten oder neu gefertigten Bläne zu erholen.
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirffam, wenn der