Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

188 II. Abıd. $. 27. Kaupolizei, 
lung derjelben darf aber der Bürgermeifter den Beginn 
de3 Baues nicht geftatten. 
Die übrigen Vorjchriften der Bauordnung haben theils 
die bauliche, theilS die SSeuerficherheit der Gebäude im Auge 
und machen in Rüdficht hierauf die Einholung der diftrift3= 
polizeilicdjen Bewilligung unter Vorlage der Baupläne bei Neu- 
bauten und Hauptreparaturen zur Regel. 
Die Einholung diefer Bewilligung ift auf dem Lande nur 
bei ijolirt ftehenden SKegelftätten und Sommerhäuschen ohne 
seuerungsanlagen, bei Herftellung von offenen Scubbädern, 
ederviehftällen, TZaubenjchlägen und dergl. geringfügigen Bau- 
werfen für landwirthichaftlihe Zwede wenn fie nicht an die 
Baulinie zu jtehen fommen, erlaffen, außerdem bei Heritellung 
von Brunnenihacdten, gemauerten Gruben und Haus- oder 
Straßenfanälen, bei Einfriedigungen jeder Art, bei freiftehen- 
den Bauten ohne Feuerungsanlagen und nur mit einem &e- 
Ihofje und hödjfteng 300 Du Grundfläche, bei ijolirt jte- 
benden Heufchupfen außerhalb der Ortichaften, Alpen-, fagd- 
und Waldhütten, endlich bei Anlage von Erfern, Altanen und 
Gängen aus feuerficherem Material, oder auch aus Holz, wenn 
die äußere Steite deg Anbaus mindeftens 25 Fuß von ande» 
ren Bauwerken entferit ift. 
Was unter einer Hauptreparatur zu verftehen ift, be- 
jtinmt 8. 5 der Bauordnung. 
Wo die Erholung der baupolizeilihen Genehmigung er- 
forderlih ift, it der Bauplan Doppelt herzustellen und 
jedes der beiden Exemplare von dem Bauherrn, den bethei- 
ligten Nachbarn und dem Planfertiger zu unterzeichnen. 
Die Unterfchriften werden zwedmäßig von dent Bürger- 
meifter beglaubigt. 
st die Gemeinde als folche betheiligt, fo hat die Unter- 
zeichnung der Pläne durch die Gemeindeverwaltung zı erfolgen. 
Erjt wenn die Genehmigung eine® Baugefuches vorliegt, 
darf mit dem Bau begonnen werden, deffen Uebereinftim- 
mung mit dem Bauplane durch den Bürgermeilter zu fon- 
troliren ift. 
Werden während der Bauausführung Abweichungen vom 
Bauplane bezüglich der Baulinie, Höhe, Länge, Breite oder 
Bedadjung des Gebäudes beabfichtigt, jo ift hiezu die bau 
polizeiliche Genehmigung auf Grund der im Sinne diefer Ab- 
weichungen abgeänderten oder neu gefertigten Bläne zu erholen. 
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirffam, wenn der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.