Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

U.  Abb.  9.37.  Kpspolizei.  187

 

8.  27.
Baupolizei.

a)  Einhaltung  der  allgemeinen  Bauordnung.

Was  die  Objorge  der  Gemeinde-  und  Stiftungsverwaltung
  für  die  banlicdye  ujtandhaltung  der  Gemeinde  und  Stiftungsgebäude
  betrifft,  jo  wurde  hierüber  bereits  im  $.  5  und
22  oben  gejprochen.

Gegenstand  des  vorstehenden  Baragraphen  ift  lediglich  die
Dbjorge  des  Bürgermeifterd  für  Einhaltung  der  Beltimmungen
der  allgemeinen  Bauorduung  und  für  Abwendung  der  Un:
glüdsfälle,  Gefahren  uıd  VBenachtheiligungen,  weldje  bei  Baus
ten  oder  durd)  Baumwerfe  entjtehen  fünnen.

Die  in  Diefer  Beziehung  für  Neubauten  und  Baureparaturen
mafgebenden  Beftimmmungen  find  in  der  Banvrdnung  vom  30.
uni  1864  (Negbl.  ©.  817)  und  der  BD.  vom  15.  März  1566,
die  Abänderung  derjelben  betr.  (Regbl.  S.  393)  enthalten.  *)

Nach  denjelben  find  nicht  nur  ın  Städten  und  Märkten,
jondern  in  allen  zufammenhängend  gebauten  Dörfern  an  ven
Öffentlihen  Bläben,  Straßen  und  Wegen  Baulinien  feftzujtellen,
  weiche  bei  Neubauten  und  Hauptreparaturen  an  der  Umfaffung
  eines  (Yebäudes  eingehalten  werden  müjjen.

Die  meisten  emeinden  werden  wohl  fon  im  Belit
non  amtlich  feitgeftellten  Baulinienplänen  fein,  wo  foldje  übrigend
  noc  nicht  vorhanden  fein  folten,  ift  deren  SHerjtellung
umfomehr  zu  veranlafjen,  als  die  Feftjtellung  von  Baulınien
mit  der  Zeit  wejentlich  zur  Erleichterung  des  Berfehrs  in  den
Ortichaften,  zur  Lölchung  von  Bränden  2c.  beitragen  wird.

Der  Bürgermeifter  hat  gegebenen  Fall®  für  Ausftefung
der  Baulinie  unter  Zuziehung  des  Bauunternehmers  und  feined
  Werfmeifters  zu  forgen  und  darüber  zu  wachen,  Daß  Diefelbe
  genau  eingehalten  werde.

Sollte  fid)  hiebei  zeigen,  daß  eine  Abweichung  von  der
im  Baulinienplan  feftgeftellten  Baulinie  aus  irgend  einem
Grunde  nothiwendig  oder  wünijchenswerth  erjcheint,  jo  ift  e8
Sache  de3  Bauunternehmers,  um  die  bezirksantliche  Genehmisgung
  zur  Abweicjung  von  derjelben  einzufommen,  vor  Erxthei-*)

  Fine  alpbabetiihe  Zufammenftellung  alfer  auf  das  Baumelen  fih  beiehenden
  Beftimmungen  enthält  die  im  Berlag  der  Buchner’icen
uhhandlung  erfchtenene  Drudichrift  „Die  Bauführung  im  Königreid)

Bayern  dieffeits  des  Itheins“  von  W.  Stadelmann.