II. Abth: 8. 28, Kenterpolüel. 191
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Was den Gefchäftgsbetrieb der Kaminkehrer betrifft, jo
jind denjelben überall die Termine, in welchen jte die Kamine
zu veinigen haben, von der Diftriftspolizeibehörde vorgejchrieben
und den Gemeinden bekannt gegeben. und der WBürgermeis-
jter Hat nicht nur Darüber zu wachen, Daß diefe genau einge»
halten werden, jondern au, daß die Reinigung der Kamine
an den fejtgejegten Terminen und entjprechend ausgeführt und
die Sefellen des Kamintehrer® hiebei von ihrem Meifter von
Zeit zu Zeit und in jedem Gebäude wenigften3 einmal deg
kahres controlirt, feuergefährliche Zuftände aber ihm von dem
Kaminfehrer jofort angezeigt werden.
Außeradhtlaffungen in diefer Beziehung hat der Bürger-
meifter der Behörde gemäß Art. 172 de8 B.-6t.-G.-8.
zur Anzeige zu bringen.
(Bergl. BO. dv. 27. Febr. 1869, die Regelung der Verhältniffe der
Kamintehrer betr , Reggsbl. ©. 289.)
Die Teueridhau ift von dem Bürgermeifter unter Bus
ziehung eine oder zweier jachverjtändiger Werkleute jährlich
zweimal, nämlich; im Frühjahr und Herbite vorzunehmen.
Hiebei find alle Gebäude von innen und außen rüdficht-
ih etwa vorhandener feuergefährlicher Zujtände in Augen-
Ichein zu nehmen, insbefondere die Kamine, Schlöte, Defen,
Schürlödher, Küchen, fonftige Yeuerftätten und Dachböden;
ebenjo ift die feuerfichere Aufbewahrung der Brennnatertalien
und fonjtigen leicht seuer jangenden Stoffe zu controliren,
wenn jich feuergefährliche Zuftände finden, find joldje entweder
lofort abzujtellen, oder wenn dies nicht fogleich gejchehen Tann,
die Hausbefiter oder Wohnungzinhaber unter Borftredung
einer furzen mit der Nadhichau zufammenfallenden Frift zur
Abftellung zu beauftragen.
Ueber alle wahrgenommenen Gebrechen ijt Hausnummer=
weife eine Bejchreibung, am beiten in tabellarifcher YJorm her--
zuftellen (j. Sorm. Beil. 53.)
Beiläufig. 14 Tage nach jeder YFeuerfchau ift unter Zus
ziehung desjelben Werfmeifter® die Nachichau vorzunehmen,
welche fichh aber nur auf diejenigen Gebäude zu erftreden Hat,
bei welchen ein Mangel vorgefunden wurde, und in der bei
der Feuerichau aufgenommenen Beichreibung vorzumerfen, ob
die getroffenen Anordnungen befolgt wurden oder nicht; Diele
legtere ift jodann der DiftriftSpolizeibehörde zur weiteren Ber-
fügung in Borlage zu bringen,