Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth: 8. 28, Kenterpolüel. 191 
  
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Was den Gefchäftgsbetrieb der Kaminkehrer betrifft, jo 
jind denjelben überall die Termine, in welchen jte die Kamine 
zu veinigen haben, von der Diftriftspolizeibehörde vorgejchrieben 
und den Gemeinden bekannt gegeben. und der WBürgermeis- 
jter Hat nicht nur Darüber zu wachen, Daß diefe genau einge» 
halten werden, jondern au, daß die Reinigung der Kamine 
an den fejtgejegten Terminen und entjprechend ausgeführt und 
die Sefellen des Kamintehrer® hiebei von ihrem Meifter von 
Zeit zu Zeit und in jedem Gebäude wenigften3 einmal deg 
kahres controlirt, feuergefährliche Zuftände aber ihm von dem 
Kaminfehrer jofort angezeigt werden. 
Außeradhtlaffungen in diefer Beziehung hat der Bürger- 
meifter der Behörde gemäß Art. 172 de8 B.-6t.-G.-8. 
zur Anzeige zu bringen. 
(Bergl. BO. dv. 27. Febr. 1869, die Regelung der Verhältniffe der 
Kamintehrer betr , Reggsbl. ©. 289.) 
Die Teueridhau ift von dem Bürgermeifter unter Bus 
ziehung eine oder zweier jachverjtändiger Werkleute jährlich 
zweimal, nämlich; im Frühjahr und Herbite vorzunehmen. 
Hiebei find alle Gebäude von innen und außen rüdficht- 
ih etwa vorhandener feuergefährlicher Zujtände in Augen- 
Ichein zu nehmen, insbefondere die Kamine, Schlöte, Defen, 
Schürlödher, Küchen, fonftige Yeuerftätten und Dachböden; 
ebenjo ift die feuerfichere Aufbewahrung der Brennnatertalien 
und fonjtigen leicht seuer jangenden Stoffe zu controliren, 
wenn jich feuergefährliche Zuftände finden, find joldje entweder 
lofort abzujtellen, oder wenn dies nicht fogleich gejchehen Tann, 
die Hausbefiter oder Wohnungzinhaber unter Borftredung 
einer furzen mit der Nadhichau zufammenfallenden Frift zur 
Abftellung zu beauftragen. 
Ueber alle wahrgenommenen Gebrechen ijt Hausnummer= 
weife eine Bejchreibung, am beiten in tabellarifcher YJorm her-- 
zuftellen (j. Sorm. Beil. 53.) 
Beiläufig. 14 Tage nach jeder YFeuerfchau ift unter Zus 
ziehung desjelben Werfmeifter® die Nachichau vorzunehmen, 
welche fichh aber nur auf diejenigen Gebäude zu erftreden Hat, 
bei welchen ein Mangel vorgefunden wurde, und in der bei 
der Feuerichau aufgenommenen Beichreibung vorzumerfen, ob 
die getroffenen Anordnungen befolgt wurden oder nicht; Diele 
legtere ift jodann der DiftriftSpolizeibehörde zur weiteren Ber- 
fügung in Borlage zu bringen,
	        
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