194 I. Abth. 3. 28. Smerpolizel,
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oder Feuerwerfen, die vorausgegangene ort3polizeiliche
Berilligung voraugfegt (P.-Et.-G.-B. Art. 168 und 63
Zıff. 1), endlid)
7) nad) BD. vom 20. November 1815, Renbl S. 271 alle
größeren Gemeinde- und Stiftungsgebäude mit Bligab-
leitern verjehen fein müfjen, deren Sojten bei Sırda
thürmen zur Hälfte aug Mitteln der Gemeinde zu be=
jtreiten find.
b) Maßnahmen beim Ausbrud) eines Brandes.
Um die Lölhung eines ausgebrochenen Brandes zu er-
möglichen, ift erforderlih, daß auf Herftellung entfpredjender
Löichanftalten hingewirkt wird.
Die Löfchanftalten find auf dem Lande noch fehr häufig
in einem hödhit unvollfonmienen Bujtande, ingbejondere haben
die Verbefjerungen, welche in der neuelten Zeit in diefer
Richtung in den Städten getroffen worden find, auf dem Lande
zum Theil noch wenig Anklang und ingang gefunden.
Der Grund hievon liegt theil3 in der Anhänglichfeit an
das Althergebrachte überhaupt, welche bei dem Dorfbewohner
immer noc) ftärfer it, al3 bei dem Etädter, theil3 in ber
Schen vor den vermeintlichen unnöthigen Ausgaben, welche
hier freilich übel angebracht tft, theil3 aber aud) in der irri-
gen Meinung, das senrerlöjchwejen laffe fi in einem Dorfe
nicht Jo organifiren, wie e8 in den Städten zur Beit großen»
theil3 geichehen ift. Die Folge ft, daß, während in den
Städten größere Brände jeltener werden, man von fols
hen in Dörfern nod vielfah hört und dag nidt
felten dur ein jolcdhes Unglüd der MWohlftand
einer Gemeinde auf lange Zeit untergraben wird.
Eine im Voraus vorzunehmende Regelung defien, was
bei Ausbruch eines Brandes zu beobachten ift, jowie die recht«
zeitige Borjorge für die nothwendigen Feuerlöfchgeräthichaften
und eine gehörig eingeübte Mannichaft zur Handhabung ders
jelben erjcheint itberall unerläßlih, denn bei einem au2ges
brochenen Brande ift bejonnenes, herzhaftes und jachverftän-
dDiges Handeln unter Anwendung der entiprechenden ftet3
dienstbereiten Gerätbichaften von unberechenbarem Nuben, e8
läßt fich dasjelbe aber nur durd) Theilung der Arbeit, Einthei»
lung und Einübung der Mannfchaft erreichen.
Wenn bei einem Feuerläum die Ortdeinwohner, wie bie
dor Errichtung der zzeuerwehren der all war und beim Mans