Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

194 I. Abth. 3. 28. Smerpolizel, 
——  ——- ————. m 
  
  
oder Feuerwerfen, die vorausgegangene ort3polizeiliche 
Berilligung voraugfegt (P.-Et.-G.-B. Art. 168 und 63 
Zıff. 1), endlid) 
7) nad) BD. vom 20. November 1815, Renbl S. 271 alle 
größeren Gemeinde- und Stiftungsgebäude mit Bligab- 
leitern verjehen fein müfjen, deren Sojten bei Sırda 
thürmen zur Hälfte aug Mitteln der Gemeinde zu be= 
jtreiten find. 
b) Maßnahmen beim Ausbrud) eines Brandes. 
Um die Lölhung eines ausgebrochenen Brandes zu er- 
möglichen, ift erforderlih, daß auf Herftellung entfpredjender 
Löichanftalten hingewirkt wird. 
Die Löfchanftalten find auf dem Lande noch fehr häufig 
in einem hödhit unvollfonmienen Bujtande, ingbejondere haben 
die Verbefjerungen, welche in der neuelten Zeit in diefer 
Richtung in den Städten getroffen worden find, auf dem Lande 
zum Theil noch wenig Anklang und ingang gefunden. 
Der Grund hievon liegt theil3 in der Anhänglichfeit an 
das Althergebrachte überhaupt, welche bei dem Dorfbewohner 
immer noc) ftärfer it, al3 bei dem Etädter, theil3 in ber 
Schen vor den vermeintlichen unnöthigen Ausgaben, welche 
hier freilich übel angebracht tft, theil3 aber aud) in der irri- 
gen Meinung, das senrerlöjchwejen laffe fi in einem Dorfe 
nicht Jo organifiren, wie e8 in den Städten zur Beit großen» 
theil3 geichehen ift. Die Folge ft, daß, während in den 
Städten größere Brände jeltener werden, man von fols 
hen in Dörfern nod vielfah hört und dag nidt 
felten dur ein jolcdhes Unglüd der MWohlftand 
einer Gemeinde auf lange Zeit untergraben wird. 
Eine im Voraus vorzunehmende Regelung defien, was 
bei Ausbruch eines Brandes zu beobachten ift, jowie die recht« 
zeitige Borjorge für die nothwendigen Feuerlöfchgeräthichaften 
und eine gehörig eingeübte Mannichaft zur Handhabung ders 
jelben erjcheint itberall unerläßlih, denn bei einem au2ges 
brochenen Brande ift bejonnenes, herzhaftes und jachverftän- 
dDiges Handeln unter Anwendung der entiprechenden ftet3 
dienstbereiten Gerätbichaften von unberechenbarem Nuben, e8 
läßt fich dasjelbe aber nur durd) Theilung der Arbeit, Einthei» 
lung und Einübung der Mannfchaft erreichen. 
Wenn bei einem Feuerläum die Ortdeinwohner, wie bie 
dor Errichtung der zzeuerwehren der all war und beim Mans
	        
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