Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

8 1. Abtheil. $. 2. Eintheilung und Mmfang der Bemeinden. 
  
gang übt die Zahl der Sic) betheiligenden Wähler feinen wer- 
teren Einfluß aus. 
N den zu einer Bürgermeifterei vereinigten Gemeinden 
wird der Bürgermeifter durd) die in eine Wahlverfammlung 
zu bereinigenden Gemeindeausfchüfje ac) abfoluter Stinmen- 
mehrheit gewählt und müfjen hiebei mindejtend zwei “Drittheile 
ihre Stimmen wirklich abgegeben haben. 
Erft bei einer allenfalls nothwendig werdenden dritten 
Wahlverfammlung können die wirklich Erjchtenenen durd) ab- 
folute Stimmenmehrheit eine giltige Wahl vornehmen. 
Wenn einzelne zu einer Gemeinde gehörige Ortjchaften 
fih die Verwaltung ihres Gemeinde- und Stiftungsvermögeng 
vorbehalten haben und hiefür befondere Pfleger und Drtsaug- 
Ichüffe wählen wollen, fo findet die Wahl Derjelben unter Xei- 
tung des Bürgermeifterd durcd) mündliche oder fchriftliche Ab- 
timmung ftatt. 
Die einzelnen Borfjchriften der Gemeindeordnung über 
Gemeindewejen mit den dazu gehörigen Beitimmungen follen 
den Gegenftand der nächitfolgenden Paragraphen bilden. 
S. 2, 
Eintheilung und Umfang der Gemeinden. 
a) Stadt- und Landgemeinden. 
Die Gemeinden Bayerns theilen fich je nad) der Ber: 
fafjung, welche fie haben, in Städte und Landgemeinden. 
Bur Annahme und Beibehaltung der jtädtifchen Verfaffung 
find jene Gemeinden befugt, welche Stadt= oder Marftrechte 
erworben Haben. 
Wollen joldye Gemeinden die jtädtiiche Berfaffung erft 
erlangen, jo fanıı dies nur auf Grund eines mit BZuftimmung 
von 2, der jämmtlihen Gemeindebürger gejtellten Antrages 
des Gemeindeausichufles durch königliche Entichließung bemil- 
Yigt werden. 
Wenn wenigftens 1/,, der Gemeindebürger einen Antrag 
m jtellt, muß derfelbe vom Gemeindeausichuffe zur Ab- 
timmung gebracht werden. (G.:D. Aıt. 8 und 9.) 
Die Vereinigung mehrerer ut für fi beftandener 
Gemeinden zu einer, die Wiederauflöfung folcher Verbände, 
die Errichtung neuer Gemeinden aus Thetlen beftehender Ge- 
meindemarfungen, oder die gänzliche Auflöfung einer Gemeinde 
erfordert in Landgemeinden die Zuftimmung von 2, janmmt-
	        
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