Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. $. 82. @effentlihe Sittlichkeit. 247 
  
jtellungen aus dem Gebiete der Kunftreiterei, Gymnaftik ıc., 
die Aufitellung von Menagerieen, Wachsfigurencabineten, von 
Sammlungen von Kunft= oder Naturmerkwürdigfeiten, Er 
tamen, Saroufjelen oder ähnlichen Vorrichtungen gegen Bezabh- 
ung jest einen Erlaubnißjchein der DiftriftSpolizeibehörde deg 
Bezirks, in welchen Borjtellungen gegeben werden wollen, und 
die Bewilligung der Ortsbehörde voraus, welch’ Ießtere unter 
Umftänden von weiteren in örtlichen oder anderen Berhält- 
niffen begründeten Bedingungen abhängig gemacht werden fann. 
Dutifer, welche für den DiftriftSpolizeibezirf ihres Wohne 
ort3 patentifirt find, dürfen auf vorgängige Veltellung aud) in 
den unmittelbar angrenzenden Amtsbezirfen Mufit machen. 
Zur Erlangung eines Patentes ift ın Der tegel ein Zeug- 
niß einer E. Schullehrerjeminar-<Xnfpektion über die mufifalische 
Befähigung erforderlid” und nur ausnahmsweife follen Zeug- 
nifje anerkannter der DijtriktSpolizeibehörde befannten Mufiler 
hierüber berücfichtigt werden. 
(Aut. E. der Meg. vd. Oberfr. vd. 27. %anuar 1869.) 
Keiner polizeilichen Bewilligung bedürfen die Produktionen 
von Deufilgefelichaften, welchen die Befugutß Hiezu von der 
Diftriftspolizeibehörde de3 Wohnfites des Dirigenten durch 
Ausjtelung eines Zeugniffes nach) Yormular A der BD. fürm- 
li ertheilt worden ift, Doc find nur jolde Mufiker zuzulafien, 
welche in dem Zeugnifje namentlich) aufgeführt find und fünnen 
Die polizeilichen Organe im gegebenen Falle verlangen, Daß 
fich diejelben über ihre SXdentität entiprechend legitimiren. 
Militärmufifer haben zum Mufiferwerb fein jolcheg Zeug 
niß nothwendig, wenn fie aber außerhalb ihres Garnifonsortes 
um Geld Mufif mahen, müfjen fie mit Urlaubspäffen oder 
Ausweilen ihrer vorgejegten Militärbehörde verjehen jein. 
PBallionsvorftellungen dürfen nur mit Genehmigung des 
f. StaatSminifteriums des <Xunern abgehalten werden. 
Ausländer find vorbehaltlich der Beftimmungen de3 Art. 
2 des Gewerbsgefeges vom 30. Yanuar 1868 wie die Snläns 
der zu behandeln. 
Die Bürgermeilter haben die Legitimationen der Perfo- 
nen, welche derartige Erwerbözweige treiben, ftet3 einer jorg« 
fältigen Controle zu unterjtellen, wo foldje nicht vorhanden 
oder abgelaufen find, Die erforderliche ortSpolzeiliche Bewilli- 
ung zu verweigern und namentlich aud) darauf zu jehen, daß 
bei Produktionen die in den Erlaubnißjcheinen vorgezeichneten 
Grenzen genau eingehalten werden.
	        
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