Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II.  Abth.  $.  32.  @effeutliche  Aittligkeit.  249

 

Wo  jolche  Spiele  gejpielt  werden,  hat  der  Bürgermeifter
Spielgeld  und  Spielgeräthe  unnachfichtlic)  wegzunehmen  und
unter  Cinlieferung  an  den  Staatsanwaltsvertreter  Die  Be
ftrafung  der  Contravenienten  nad)  Art.  104  des  B.-&t.-G.-B.
zu  veranlajjeı.

Auzspielungen  von  Eßwaaren  in  Wirtbghäufern  können
ftattfinden,  wenn  Hiezu  die  Bewilligung  der  Ortspolizeibehörde
erholt  worden  ift,  andere  öffentliche  Xotterieen  oder  die  Aufftellung
  von  Glüdsbuden  jet  Regierunga-Öenehmigung  voraus,
wobei  a  öffentliche  Ausfpielungen  unbedeutender  Gegenjtände
ohne  Geldgewinnjte  und  gegen  geringen  Einjag  aus  Anlaß
von  Kahrmärkten,  Kirchwerhen  und  Volkafeften  die  Zuftimmung
der  treffenden  DOrtsbehörde  vorzubehalten  ift.

(DD,  v.  10.  Yuli  1867,  Neggsbl.  S.  809,  Bayerns  Gef.  u.  Gefb.

II.  Erzb.  €.  311.)

Solhe  Bewilligungen  fünnen  nur  hödhit  ausnahmsweije
und  beim  Borhandenfein  ganz  befonderer  Verhältnifje  ertheilt
werden  und  ijt  bei  Stellung  der  Gefuche  darum  das  Vorhandenfein
  foldyer  Berhältniffe  näher  nachzuweijen.

Die  Errihtung  von  Wettcomptoird  auf  Ziehungen  von
2otterieen  oder  Ausspielungen,  der  Verkauf  von  Loojen  oder
das  Sammeln  von  Theilnehmern  für  nicht  erlaubte  LZotterieen
oder  Austpielungen,  der  Handel  mit  Bromefjen  auf  Prämien
in=  oder  ausländiicher  Lotterieanlehen,  jowie  das  Spielen  in
einer  augländiichen  in  Bayern  nicht  zugelaffenen  Lotterie  find
gänzlich)  verboten  und  nicht  nur  jofort  vom  Bürgermeifter  ein«
zuftelen,  jondern  aud)  dem  Staat3anmwaltsvertreter  zur  Anzeige
  zu  bringen.  (B.-St.-G.-8.  Art.  101  und  102.)

Ungeftempelte  Karten  find  zu  confisciren  und  die  VBerfäufer
  jolcher,  Jowie  Wirthe,  welche  mit  denfelben  fpielen  lafjen,
behufs  Beitrafung  nad  8.  25  der  Stempelordnung  von  18.
Dezember  1812  bei  dem  zuftändigen  Gerichte  anzuzeigen.  *)

(Reggsbl.  v.  1813  ©.  65  ff.)

1)  Unfittlidhfeiten.

Eine  unnahfichtliche  Einfchreitung  erfordern  Kuppeleien,
(Art.  221  des  &t.-G.-B.),  Yugendverführer  (Art.  222),  uns
züchtige  en  der  Verkauf  unfittlicher  Bilder  oder  Preßerzeugnifje
  an  öffentlichen  Orten  (Art.  223),  Unjittlichfeiten

 

*)  Das  Gleiche  hat  ftattzufinden  beim  Verkauf  ungeftempelter  Kalender
8.  24  der  Stempelordnung.