250 I. Abth. 8. 33. Landes - Eultur,
an öffentlichen Orten (Art. 96 des B.-St.-©.-3.), gewerbsmäßige
Unzudt (B.-6t.-G -B Art. 97) und die auf dem Lande jo
häufig vorkommenden Concubinate, weldde um fo mehr abzu-
Itellen find, al3 dag Gejeb vom 16. April 1868 über Heimat,
Verehelidiung und Aufenthalt die Berehelichung nunmehr jo
jehr erleichtert hat.
k) Thierquäleret.
Das Verbot des Einfangend von Singpögeln, fowie de3
Ausnehmensd und Herftörens ihrer Nejter findet fi) in der
BD. vom 4. uni 1866 (Reggsbl. ©. 733, Stadelmann’3
Oemeindeverfaljg. S. 206.)
Contraventionen gegen diejes Verbot, fowie Thierquälerei
find nah Art. 100 de8 B.-6t.-&.-B. trafbar und vom
Bürgermeijter nach Kräften zu Verhüten.
Ueber die Aufrechthaltung der Sonntagsfeier |. 8. 22 oben.
8. 38.
Landes - Eultur.
a) Anjtalten zur Hebung der Zandes-Eultur.
Zu den wictigiten Aufgaben des Bürgermeifters gehört
defien Objorge für Hebung der Landescultur umjomehr, als
auf diefem Gebiete die Thätigkeit der Behörden lediglich darauf
bejchränft bleibt, die der möglichften Entwidlung derjelben ent-
gegenitehenben Hinderniffe zu befeitigen und durch fachgemäßen
ath und Aufmunterung den Aufihwung der Landwirthichaft
zu fördern, der Einfluß des Sürgermeitters aber zunächlt e3
it, welcher den desfallfigen Beitrebungen der Behörden Ein-
gang verichaffen muß.
Unter den in Bayern beftehenden Anftalten für Förderung
der Zandwirthichaft nimmt die erfte Stelle der Tandwirthichaft-
liche Verein ein, welcher jeit dem Suhre 1810 eriftirt.
Sur jeden Bolizeidiftrift bejteht in der Regel ein Bezirfg-
verein, für jeden Regierungsbezirk ein Streisverein und für den
Geljammtverein ein Generalcomite mit dem Site in Münden.
Aufgabe des landwirthichaftlicden WVereing ift inhaltlich
der im Negierungsblatt von 1862 ©. 2473 abgedrudten
Saßungen defjelben Förderung der Landwirthichaft in jeder
Richtung, insbefondere durch Anregung und Unterftügung von
Sulturverbefferungen aller Art, jtändige Vertretung der land-
wirthichaftlichen fntereffen bei den Staatsbehörden durch Ab-
gabe von Butachten und Vorbringen von Wünfchen, Anträgen