I. Xbtheil. $. 4. Kürgeranfnahns- und Gemeinderechtgehühren. 15
Berpflichteter Dafjelbe auf Aufforderung der Gemeindeverwal-
tung erlangte, fpäter au der Gemeinde wegzieht und binnen
drei fahren nach jeinem Abzuge das Heimatrecht für fi) und
feine Samilienangehörigen in einer andern Gemeinde erwirbt.
(.-0. Art. 21.)
Berjonen, welche an die Gemeinde früher eine njaffen-
oder Beilaffengebühr bezahlt haben, oder welchen diefelbe von
der Gemeinde erlaflen worden ift, Fünnen bei Erwerbung des
Bürgerrecht? in Ddiefer Gemeinde den bezahlten oder nachge-
lafjenen Betrag von der betreffenden Bürgeraufnahmsgebühr
in Abzug bringen (©.-D. Art 201.)
Kl gering bemittelte Berjonen darf, wenn fie jchon in
der Gemeinde heimatberechtigt jind, die Aufnahmsgebühr nicht
die Hälfte, wenn fie nicht in der Gemeinde beheimatet find,
nicht zwei Dritttheile de8 Marimalbetrages übersteigen.
Ei den gering Bemittelten jind jedenfall3 Diejenigen zu
rechnen, deren Steuer in Gemeinden über 20,000 Seelen vier
und in den übrigen Gemeinden drei Gulden nicht überfteigt.
Wer an die Gemeinde bereits eine Heimatgebühr entrid)-
tet hat, darf den bezahlten Betrag an der ihn treffenden Auf-
nahmsgebühr abrecynen. (©.-D. Art. 23 )
Mer nad) eingetretenen Verlufte des Bürgerrecht3 in einer
Gemeinde diejes in der nämlichen Gemeinde wieder erwirbt,
ift von Bezahlung der Bürgeraufnahıns - und Gemeinderechtäge-
bühr befreit, wenn und injoweit er diefe Gebühren früher fchon
an diejelbe Gemeinde bezahlt hat. (G.-D Art. 18 Abi. 3.) *)
b) Gemeinderehtsgebühr.
Die Theilnahme an NAlmenden umd Jonjtigen Nubungen
des Gemeindevermögens kann von Eutrichtung einer Gemeinde-
rechtsgebühr abhängig gemacht werden, welche den fünffachen
Betrag des DurchichnittSmwerthes der einjährigen Nubung nicht
überjteigen darf.
| Diefe Gebühr Tanıı nicht gefordert werden, wenn der
Anspruch des Neueintretenden auf einem Dejonderen PBrivat-
rechtstitel beruht oder nad) rechtSbegründetem Herfommen mit
dem Belite des von ihm erworbenen Haufes oder Gutes ver-
Bunden ift.
Bon juriftifchen Pertonen und privatrechtlichen WBereini-
gungen Tann diefe Gebühr alle 25 fahre auf’3 Neue erhoben
*), Someit Gebihren auf Grund des Art, 21 früher wieder zurücerfett
worden find, können fie hier nicht in Berechnung kommen,