Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Xbtheil. $. 4. Kürgeranfnahns- und Gemeinderechtgehühren. 15 
Berpflichteter Dafjelbe auf Aufforderung der Gemeindeverwal- 
tung erlangte, fpäter au der Gemeinde wegzieht und binnen 
drei fahren nach jeinem Abzuge das Heimatrecht für fi) und 
feine Samilienangehörigen in einer andern Gemeinde erwirbt. 
(.-0. Art. 21.) 
Berjonen, welche an die Gemeinde früher eine njaffen- 
oder Beilaffengebühr bezahlt haben, oder welchen diefelbe von 
der Gemeinde erlaflen worden ift, Fünnen bei Erwerbung des 
Bürgerrecht? in Ddiefer Gemeinde den bezahlten oder nachge- 
lafjenen Betrag von der betreffenden Bürgeraufnahmsgebühr 
in Abzug bringen (©.-D. Art 201.) 
Kl gering bemittelte Berjonen darf, wenn fie jchon in 
der Gemeinde heimatberechtigt jind, die Aufnahmsgebühr nicht 
die Hälfte, wenn fie nicht in der Gemeinde beheimatet find, 
nicht zwei Dritttheile de8 Marimalbetrages übersteigen. 
Ei den gering Bemittelten jind jedenfall3 Diejenigen zu 
rechnen, deren Steuer in Gemeinden über 20,000 Seelen vier 
und in den übrigen Gemeinden drei Gulden nicht überfteigt. 
Wer an die Gemeinde bereits eine Heimatgebühr entrid)- 
tet hat, darf den bezahlten Betrag an der ihn treffenden Auf- 
nahmsgebühr abrecynen. (©.-D. Art. 23 ) 
Mer nad) eingetretenen Verlufte des Bürgerrecht3 in einer 
Gemeinde diejes in der nämlichen Gemeinde wieder erwirbt, 
ift von Bezahlung der Bürgeraufnahıns - und Gemeinderechtäge- 
bühr befreit, wenn und injoweit er diefe Gebühren früher fchon 
an diejelbe Gemeinde bezahlt hat. (G.-D Art. 18 Abi. 3.) *) 
b) Gemeinderehtsgebühr. 
Die Theilnahme an NAlmenden umd Jonjtigen Nubungen 
des Gemeindevermögens kann von Eutrichtung einer Gemeinde- 
rechtsgebühr abhängig gemacht werden, welche den fünffachen 
Betrag des DurchichnittSmwerthes der einjährigen Nubung nicht 
überjteigen darf. 
| Diefe Gebühr Tanıı nicht gefordert werden, wenn der 
Anspruch des Neueintretenden auf einem Dejonderen PBrivat- 
rechtstitel beruht oder nad) rechtSbegründetem Herfommen mit 
dem Belite des von ihm erworbenen Haufes oder Gutes ver- 
Bunden ift. 
Bon juriftifchen Pertonen und privatrechtlichen WBereini- 
gungen Tann diefe Gebühr alle 25 fahre auf’3 Neue erhoben 
*), Someit Gebihren auf Grund des Art, 21 früher wieder zurücerfett 
worden find, können fie hier nicht in Berechnung kommen,
	        
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