394 M.Xbth. 8.45. Tnr- nn. Stempelmefen, dAanı Horftofreiheit ete,
)) über die Berpadung von Boftfendungen enthält
die Bojttransportordnung vom 1. Dft. 1868 8. 60 und
61 (Reggsbl. S. 1859 — 91) die treffenden Bejtimmungen.
Herporgehoben wird aus demfjelben hier nur, daß die
Berpadiumg in Brief» over ähnlicher Zorm nur bis zu
dem Gewicht eines halben Pfundes zuläffig it, bei
Schriften» und Mltenjendungen bei einem Gewicht bis
zu ungefäht 6 Pfund eine Emballage von Haltbarem
Papier mit angemefjener Verjcehnürung genügt, jchwere
sahrpoftiendungen aber mindeitens in mehrfahe Um-Ihläge
von ftarfem PBadpapier verpadt fein müjien.
Geldjendungen mit Dellarirtem Werthe, welde in
Briefform verpadt find, miijen mit einem Kreuzcouvert
und fünf Siegeln verjchloffen, die darin enthaltenen
Gegenjtände von Werth aber zunächjft in eine angemefjene
Emballage gelegt werden, welche innerhalb des Briefes
anzufiegeln ift.
Da3 ABufammenbinden. mehrerer fürmlicher Wadete
it unitatthaft, diejelben müffen, wenn fie al8 ein
Badet durch Die Bojt verjendet werden jollen, durch gemeinfchaftlihe
Umfhnirung in ein Gebinde zujammengefaßt
jein.
}
N