Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

394  M.Xbth.  8.45.  Tnr-  nn.  Stempelmefen,  dAanı  Horftofreiheit  ete,

 

))  über  die  Berpadung  von  Boftfendungen  enthält
die  Bojttransportordnung  vom  1.  Dft.  1868  8.  60  und
61  (Reggsbl.  S.  1859  —  91)  die  treffenden  Bejtimmungen.


Herporgehoben  wird  aus  demfjelben  hier  nur,  daß  die
Berpadiumg  in  Brief»  over  ähnlicher  Zorm  nur  bis  zu
dem  Gewicht  eines  halben  Pfundes  zuläffig  it,  bei
Schriften»  und  Mltenjendungen  bei  einem  Gewicht  bis
zu  ungefäht  6  Pfund  eine  Emballage  von  Haltbarem
Papier  mit  angemefjener  Verjcehnürung  genügt,  jchwere
sahrpoftiendungen  aber  mindeitens  in  mehrfahe  Um-Ihläge
  von  ftarfem  PBadpapier  verpadt  fein  müjien.

Geldjendungen  mit  Dellarirtem  Werthe,  welde  in
Briefform  verpadt  find,  miijen  mit  einem  Kreuzcouvert
und  fünf  Siegeln  verjchloffen,  die  darin  enthaltenen
Gegenjtände  von  Werth  aber  zunächjft  in  eine  angemefjene
Emballage  gelegt  werden,  welche  innerhalb  des  Briefes
anzufiegeln  ift.

Da3  ABufammenbinden.  mehrerer  fürmlicher  Wadete
it  unitatthaft,  diejelben  müffen,  wenn  fie  al8  ein
Badet  durch  Die  Bojt  verjendet  werden  jollen,  durch  gemeinfchaftlihe
  Umfhnirung  in  ein  Gebinde  zujammengefaßt
  jein.

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