I. Abth. $S. 7. Gemeindebedürfuiffe uud deren Beckung. 31
Drtspolizei, joweit fie den Gemeinden zujteht, erforderlichen
DOrtspolizei= und TFeldichußperfonal®, die Herjtellung und Un-
terhaltung der nöthigen Fuhren, Wegmweifer, Orts- und War-
nungstafeln, fowie die Anichaffung der Gefeß- und Amtsblätter.
Verpflichtungen Dritter zur Deritelung und Unterhaltung fol-
cher Einrichtungen oder zur Beitreitung des erforderlichen KRo-
Ttenaufivandes, werden hiedurch nicht berührt. (G.-D. Art. 38.)
b) Dedung der Ausgaben für Gemeindebedürf-
niffe im Allgemeinen.
Die Gemeindeausgaben find zunächlt aus den Nenten des
Gemeindevermögeng, aus den für befondere Zivede vorhandenen
Stiftungen oder hiefür geleifteten freiwilligen Beiträgen, aus
den der Gemeindefaffe gejeglich zugewiejenen Gebühren und
Strafgeldern, aus den Mir Benübung von Gemeindeanitalten
feitgefegten Gebühren und fonjtigen Erträgnifjen diejer Anjtal-
ten, aus etwaigen Zufchüffen des Staat3 und anderer öffent-
lichen Kaffen, jowie aus den auf bejonderen Rechtstiteln be-
ruhenden Leiftungen Dritter zu beitreiten.
Soweit diefe Einkünfte für den gefetlich feftgeftellten Be-
darf nicht ausreichen, ift derjelbe durd) Gemeindeumlagen, Wer-
brauchsfteuern und jonftige örtliche Abgaben zu deden. Den
Gemeinden ijt e3 unbenommen, dieje lebteren beiden Arten von
aa lteln auch nebeneinander einzuführen. (©.-D.
rt. 39.
c) Berbraudsisteuern und örtlidhe Abgaben.
Die Gemeinden find zur Erhebung von Verbrauchsiteuern
und von örtlichen Abgaben für die Benügung ihres Eigenthumsg,
ihrer Anftalten und Unternehmungen befugt, joweit nicht &e-
febe oder Staatsverträge entgegenjtehen.
Neue in Bayern diesfeits des Nheins bisher nicht üblich
gewefjene VBerbrauchziteuern fünnen nur mit gejeglicher Ermäch-
tigung eingeführt werden.
Die Beihlußfaffung über Einführung oder Erhöhung von
Berbrauchgfteuern und örtlichen Abgaben jteht der Gemeinde-
verfammtlung zu.
Bei Erhebung des Fleifh-, Getreide- oder Meehlauf-
Ichlag® Dürfen die durch Verordnung feitgefegten Marimalbe-
träge nicht überfchritten werden.
Die Verordnung vom 28. uni 1869 (Regbl. ©. 1093)