40 I. Abth. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Aeckung.
gleiche Erecutionsbefugniffe zuitehen, wie den f. Nentämtern
ezüglich der Beitreibung der Staatzgefäle. (G.-O. Art. 48.)
Die demnad) vorzunehmenden Auspfändungen haben fich
auf die Wegnahme der möglichit entbehrlichen Mobilien oder
Moventien zu erjtreden und es jollen inSbejondere Adergeräthe
und das unentbehrliche Vieh nicht weggenommen werden.
Die abgepfändeten Gegenitände werden nad) vorgängiger
öffentlicher Belanntmadhung verfteigert.
War die Erefution und Mobiliarauspfändung, denn nur
auf dieje eritredt fich die Erefutionsbefugniß, fruchtlos, To ift
dag Seriht um Berfauf der Grundftüde anzugehen, welches
diefem Antrag ohne Verzögerung und eigene Cognition Tyolge
zu geben hat.
(BD. dv. 27. Februar 1807, Reg. Bl. ©. 407, und Syinanz-M.-E.
v. 17. Nov. 1860, abgedr. in den Kreisamtsbhl.)
Bei Standesherrn it fi) wegen rücdjtändiger Uıimnlagen
an die Sameralverwalter derjelben zu wenden und danı an
die zahlungspflichtigen Objekte zu Halten, (M.-E. vom 12. Juli
1819), gegen Beamte joll die Erefution nicht durch HYulendung
von Strafboten, fondern dur Antrag an deren vorgejeßte
Stelle vollzogen werden. (BD. vom 8. Oftober 1760.)
Die Pfändung und die VBerfteigerung der abgepfündeten
Objekte ift nach den Beitimmungen der Prozepnovelle von
jahre 1837 (Gef.-Bl. ©. Al ff.) 8. iu. ff. in der 8. 41
unten gejchilderten Weile vorzunehmen, mit Einführung des
neuen Sivilprogeßgejeges, welche am 1. $uli 1870 erfolgt, treten
die Beitimmungen des IV. Buches desjelben über das Voll:
jtredungsverfahren, jo weit fie hier angewendet werden fünnen,
an die Stelle diefer Borfchriften.
Nah Art. 885 diefes Gejeges ann die Gemeindebehörde
da3 Bollftrefungsverfahren auf Grund des für vollitredbar
erflärten Ausftandsverzeichniffeg dem GerichtSvollzieher über-
tragen, welcher fodann das Weitere nad) Maßgabe der gejeß-
lichen Borichriften beforgt.
Will die Gemeindeverwaltung von diefer Befugniß feinen
Gebrauh maden, jo Hat fie fich) genau nach den Direftiven
des Gejebes zu adjten.
Nicht abgepfändet dürfen demnach in3befondere werden:
1) da8 Unentbehrlihe an Bettzeug, Walch und Kleidung3-
ftüden, Haus- und Küchengeräthen für den Schuldner,
jeine Ehefrau und die bei ıhm lebenden Kinder,