Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  36.  325

Der  §  199  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
findet  entsprechende  Anwendung.

Art.  47.

Gegen  den  Ansatz  oder  die  Nachforderung  von  Gebühren,  welche  bei  einem  Notariat
anfallen,  steht  dem  Zahlungspflichtigen  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  Landgericht
zu,  in  dessen  Bezirke  das  Notariat  seinen  Sitz  hat.

Die  Beschwerde  ist  erst  zulässig,  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  an  die  zuständige
Regierungsfinanzkammer  um  Abhilfe  gewendet  und  entweder  eine  abschlägige  oder  innerhalb
sechs  Wochen  keine  Entschließung  erhalten  hat.  Die  Regierungsfinanzkammer  hat  über  solche
Gesuche  den  Beteiligten  die  Empfangsbescheinigung  unverzüglich  und  unentgeltlich  auszufertigen.

Die  Vorschriften  des  zweiten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Nachforderung
von  der  Regierungsfinanzkammer  veranlaßt  ist.

Art.  48.

Die  Beschwerde  kann  bei  dem  Gerichte,  dessen  Verfügung  angefochten  wird,  oder  bei
dem  Beschwerdegerichte  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift  oder  durch  Erklärung  zum
Protokolle  des  Gerichtsschreibers  eingelegt  werden.

Die  Beschwerde  kann  auf  neue  Tatsachen  und  Beweise  gestützt  werden.

Hat  der  Zahlungspflichtige  Beschwerde  eingelegt,  so  ist  die  Beschwerde  der  Regierungsfinanzkammer
  zur  Außerung  mitzuteilen.

Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Entscheidung  ist  mit  Gründen  zu  versehen.

Art.  49.

Gegen  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren  Beschwerde
  zulässig,  wenn  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  beruht.  Die
Vorschriften  der  §§  550,  551,  559,  561,  563,  574  der  Reichs-Zivilprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.

Über  die  weitere  Beschwerde  entscheidet  das  Oberste  Landesgericht.

Die  weitere  Beschwerde  kann  bei  dem  Gericht  erster  Instanz  oder  bei  dem  Beschwerdegericht
  oder  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  Art.  48  Abs.  1
eingelegt  werden.  Erfolgt  die  Einlegung  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift,  so  muß
diese  von  einem  Rechtsanwalt  unterzeichnet  sein.  Der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts
bedarf  es  nicht,  wenn  die  weitere  Beschwerde  von  einer  Behörde  eingelegt  wird.