Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

34 1.Abtb. 8.16, Mermaltg. 3. 3. e. Gemeinde vereinigt. Brifchaften. 
  
Die Nemunerationen des Bürgermeijters, die Beziige des 
für die Bürgermeifterei-&ejchäfte verwendeten Gemeindefchreiberz 
und Dieners, jowie die Averfalentichädigung des Birrgermeifters 
für Negieausgaben find von den vereinigten &emeinden 
nach Maßgabe der von den Augschüffen der betheiligter Ge- 
meinden hierüber etwa gejchloffenen Webereinkunft, in deren 
eng nad) dem Berhältniffe der Gefammtjteuer zu be- 
treiten. 
Ueber die Teitftellung diefer Kofteu befchließen in der 
Megel auf Die Dauer einer Wahlperiode die vereinigten Ge- 
meindeaugschüffe. 
Bur GSiltigfeit eines folchen Beichluffes ift erforderlic, 
daß mehr als die Hälfte der Mitglieder eines jeden Gemeinde- 
angfchuffes an der Berathung und Abjtimmung jid) betheilig- 
ten und die Mehrheit der Abjtimmenden fich für Ddiejelbe 
Meinung entichieden hat. 
Die Aufftelung des Gemeindeichreibers und Dieners für 
die Bürgermeifterei fommt dem Bürgermeifter zu. (&.D. Art. 
152.) Der &emeindejchreiber und Diener der einzelnen zur 
Bürgermeijterei gehörigen Gemeinden werden von den einzelnen 
Gemeinden beftellt. — 
8. 16, 
Derwaltung der zu einer Gemeinde vereinigten Ort- 
Ichaften. 
Sn Gemeinden, welche aus mehreren vereinigten Ortfchaften 
gebildet find, fteht jedenfall® die Verwaltung der gemeinjchaft- 
ichen Angelegenheiten dem &emeindeausschuffe der Gefammt- 
gemeinde zu. 
Was außer der Polizeiveriwaltung, dem Hetimat- und Armen 
verbande und den fonft durch Gejete den politischen Gemeinden 
zugewiejenen Berbindlichkeiten zu den gemeinjchaftlichen Arge- 
legenheiten der vereinigten Drtichaften gehört, jol zunächft 
nach den bei der Bereinigung gefchloffenen Verträgen beurtheilt 
und in Ermangelung folcher Verträge wo möglich durch Ueber- 
einkfunft der betheiligten Ortichaften geregelt werden. Sfr 
jtreifigen Fällen wird hierüber mit Rüdficht auf die bejtehen- 
den Verträge, auf rechtsbegründetes Herfommen und auf Die 
Gemeinjchatt des Bedürfniffes und Gebraudhes durd) die vor- 
gejegten Berwaltungsbehörden im gejeglichen uftanzenzug 
entjchieden.
	        
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