Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

J. Xbth. 8.16. Mermwaltg, d. 3. e. Gemeinde vereinigt. Brtfchaften. 8 
  
Sede Ortichaft, der die befondere Verwaltung ihres Ge- 
meinde= oder Stiftungsvermögens zuftebt, (8.:D. Urt. 5) ift 
jedoch berechtigt, diefe Berwaltung durch Beichluß von mindejteng 
zwei Drittheilen der dafelbit wohnenden Gemeindebürger unter 
Vorbehalt gefonderter Kafja- und Rechnungsführung dem Aus 
Ichuffe der Gefammtgemeinde zu übertragen. 
Erfolgt eine folche Uebertragung nicht, fo ift a eheet 
Falz für jede Ortichaft ein Pfleger, und wenn die Mehrheit 
der im Orte wohnenden wahlftimmberedjtigten Bürger e3 bes 
Ichließt, ein mit Einfchluß des Pfleger aus 3 — 5 Bürgern 
beftehender Ausschuß auf je 6 Kahre zu wählen. 
Der Pfleger führt die Verwaltung des örtlichen VBermögeng, 
wobei die dag Gemeinde- und Stiftungsvermögen betreffenden 
Beitimmungen der Gemeinde - Ordnung Anwendung finden. 
Die hienady den Gemeindeausschüfien zufommenden Befugniffe 
werden durch den Ortsausfchuß, in Ermangelung eines folchen 
Durch die Verfammlung der im Orte wohnenden Bürger ausgeübt. 
Der Bürgermeister hat das Recht der Leitung und Beauf- 
fihtigung der Verwaltung jeder einzelnen Ortichaft, er Tann 
in jedem Ortsausfchuffe und in jeder Ortsverjammlung den 
Borfis führen und foll die Berathung über die Sejtitellung 
der Voranjchläge und Rechnungen leiten. 
Befindet fid) ein gefondertes Gemeinde- oder Stiftungsver- 
mögen im Eigentum einer Ortfchaft, die in einer Gemeinde 
mit ftädtischer VBerfaffung zugetheilt ift, oder im Eigenthum 
eines BezirfS der Gemeinde, jo find die nöthigen Anordnungen 
über die Verwaltung diefes Sondervermögeng, wenn hierüber 
Streit entjteht, nad) Analogie der obigen Beitimmungen dur 
die Bermwaltungsbehörde zu treffen. 
Die im Abf. 3, 4 und 5 dieje3 Paragraphen bezeichneten 
Befugniffe werden jedoch, wo e3 fich um daS gejonderte Ber- 
mögen eines ftädtifchen Bezirks handelt, ausfchluplich von den 
an den Nubungen Ddiefes Vermögens theilnehmenden Oentiude- 
bürger ausgeübt. 
Die Vereinigung des Grundftods des bejonderen Genteinde- 
oder Stiftungsvermögens einer Drtichaft oder eines jonjtigen 
Beitandtheil3 der Gemeinde mit dem Gemeinde oder Stiitung3- 
vermögen der betreffenden &emeinde fann nur auf Grund 
eines DVertrages erfolgen, wozu die Zuftimmung jänmtlicher 
Betheiligten, wie in den Fällen des Art. 4 Abi. 1 Ziff. 1 — 4 
der Gemeinde-Ordnung und die Genehmigung der vorgejeßten 
Berwaltungsbehörde erforderlich ift.
	        
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