J. Xbth. 8.16. Mermwaltg, d. 3. e. Gemeinde vereinigt. Brtfchaften. 8
Sede Ortichaft, der die befondere Verwaltung ihres Ge-
meinde= oder Stiftungsvermögens zuftebt, (8.:D. Urt. 5) ift
jedoch berechtigt, diefe Berwaltung durch Beichluß von mindejteng
zwei Drittheilen der dafelbit wohnenden Gemeindebürger unter
Vorbehalt gefonderter Kafja- und Rechnungsführung dem Aus
Ichuffe der Gefammtgemeinde zu übertragen.
Erfolgt eine folche Uebertragung nicht, fo ift a eheet
Falz für jede Ortichaft ein Pfleger, und wenn die Mehrheit
der im Orte wohnenden wahlftimmberedjtigten Bürger e3 bes
Ichließt, ein mit Einfchluß des Pfleger aus 3 — 5 Bürgern
beftehender Ausschuß auf je 6 Kahre zu wählen.
Der Pfleger führt die Verwaltung des örtlichen VBermögeng,
wobei die dag Gemeinde- und Stiftungsvermögen betreffenden
Beitimmungen der Gemeinde - Ordnung Anwendung finden.
Die hienady den Gemeindeausschüfien zufommenden Befugniffe
werden durch den Ortsausfchuß, in Ermangelung eines folchen
Durch die Verfammlung der im Orte wohnenden Bürger ausgeübt.
Der Bürgermeister hat das Recht der Leitung und Beauf-
fihtigung der Verwaltung jeder einzelnen Ortichaft, er Tann
in jedem Ortsausfchuffe und in jeder Ortsverjammlung den
Borfis führen und foll die Berathung über die Sejtitellung
der Voranjchläge und Rechnungen leiten.
Befindet fid) ein gefondertes Gemeinde- oder Stiftungsver-
mögen im Eigentum einer Ortfchaft, die in einer Gemeinde
mit ftädtischer VBerfaffung zugetheilt ift, oder im Eigenthum
eines BezirfS der Gemeinde, jo find die nöthigen Anordnungen
über die Verwaltung diefes Sondervermögeng, wenn hierüber
Streit entjteht, nad) Analogie der obigen Beitimmungen dur
die Bermwaltungsbehörde zu treffen.
Die im Abf. 3, 4 und 5 dieje3 Paragraphen bezeichneten
Befugniffe werden jedoch, wo e3 fich um daS gejonderte Ber-
mögen eines ftädtifchen Bezirks handelt, ausfchluplich von den
an den Nubungen Ddiefes Vermögens theilnehmenden Oentiude-
bürger ausgeübt.
Die Vereinigung des Grundftods des bejonderen Genteinde-
oder Stiftungsvermögens einer Drtichaft oder eines jonjtigen
Beitandtheil3 der Gemeinde mit dem Gemeinde oder Stiitung3-
vermögen der betreffenden &emeinde fann nur auf Grund
eines DVertrages erfolgen, wozu die Zuftimmung jänmtlicher
Betheiligten, wie in den Fällen des Art. 4 Abi. 1 Ziff. 1 — 4
der Gemeinde-Ordnung und die Genehmigung der vorgejeßten
Berwaltungsbehörde erforderlich ift.