Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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die  Kulturen  zu  interessieren.  Auch  verschiedene  Zuckerfabriken,
  die  landwirtschaftliche  Versuchsstationen  unterhalten,
  haben  auf  Anregung  der  Regierung  versuchsweise
  Launewolplantay  angelegt.  Über  das  Ergebnis
  verlautet,  daß  1  Hektar  etwa  18,5  dz  Rohbaumwolle
  liefert,  aus  denen  sich  etwa  6  dz  entkernte  Baumwolle
  im  Werte  von  850  wen  herstellen  llasten  sollen.
Die  amerikanische  Baumwolle  soll  im  letzten  Jahre
durch  Taifune  fast  verichtet  worden  sein.  znd.  da  diese
Stürme  Formosa  jeden  Sommer  2  bis  3  mal  heimzusuchen
  pflegen,  so  bürfte  man  *  Baumwollkultar  auf
der  Insel  eine  schlechte  Prognose  zu  stellen  berechtigt
sein,  zumal  dort  auch  die  Gefahr  des  Insektenfraßes
roß  ist.

9  Ach  Vorstehendem  dürften  auch  im  günstigsten
Falle  Jchrzehnte  vergehen,  bis  die  inländische  Produktion
  sich  bei  der  Versorgung  des  japanischen  Baumwollmarkts
  fühlbar  macht.

(Bericht  des  Kaherrl.  Konsulats  in  Nagasaki.)

 

Angola.

Verbot  des  Verkaufs  von  Weingeist,  Branntwein
  und  ähulichen  Getränken  an  eingeborene
dliche  Arb

Nach  einer  ahen  des  Gsieralgonverneurs
ist  der  Verkauf  von  Weingeist,  Branntwein  oder  von
irgendwelchen  destillierten  weingeisthaltigen  Cekränken
an  Arbeiter  landwirtschaftlicher  Betriebe  in  Verkaufsläden
  oder  Gebäuden,  die  den  Besitzern  dieser  Güter
gehören,  oder,  sofern  sie  den  betreffenden  Besitzern
nicht  gehören,  im  Bezirke  ihrer  Besitzungen  oder  in
einem  Umkreis  von  weniger  als  3  km  gelegen  sind,
verboten.

(Boletim  Olicial  da  Provincia  de  Angola.)

Begünstigung  von  Unternehmungen  für  die
autschukgewinnung.

Der  Ghenantchunr  hat  zur  Hebung  der
Kautschukausbeutung  gegenüber  der  primitiven  Gewinnung
  des  Kautschuks  durch  die  Eingeborenen  sowie
zur  Heranziehung  des  europäischen  Unternehmertums
verordnet,  daß  Gesellschaften,  die  sich  in  der  Provinz
oder  außerhalb  derselben  zur  Gewinnung  und  Bereitung
  von  Kautschuk  unter  Verwendung  von  Maschinen
  bilden  —  Wr  der  Kautschuk  von  in  diesen
Gebieten  wachsenden  #flenngen  mrd  Lianen  (da
racha  das  ervas  e  das  lianas)  gewonnen  wird  —,  bewilligt
  werden  sollen:

a)  ein  Landgebiet,  das  nicht  größer  als  10  000
Hektar  ist

b)  zu  vier  solcher  Gebiete,  jedes  nicht  größer
als  10  000  Hektar.  sobald  diese  Gesellschaften  dartun,
daß  sie  in  dem  gemäß  Absatz  a  bewilligten  ersten  Gebiete
  die  Maschinen  eingerichtet  haben  und  daß  sie
Kautschuk  erzeugen  und  ausführen,  der  weniger  als
6  v.  H.  Unreinigkeiten  enthält,  worin  jedoch  Feuchtigkeit
  und  Harz  nicht  inbegriffen  sind;

c)  Befreiung  vom  Einfuhrzolle  für  die  eingeführten
Maschinen,  die  zur  Extraktion  und  Bereitung  des
Kauesshene  bestimmt  sind  und  innerhalb  des  bewilligten
Gebiets  aufgestellt  werden  sollen.  enda.)

Regelung  der  Einfuhr  von  vergälltem  und
zu  pharmazentischen  Zwecken  bestimmtem
Weingeist.

Der  Generalgouverneur  hat  unter  Bezugnahme
auf  die  Verordnung  vom  27.  Mai  1911*)  und  mit

)  al.  „D.  Kol.  Bl.·  1812.

 

S.  177  f.

 

Rücksicht  darauf,  daß  sich  die  bisher  für  Angola  geltenden
  Bestimmungen  der  im  Bezirke  von  Lourengo
Marques  gültigen  Verordnung  vom  10.  Oktober  1902
als  nicht  ausreichend  erwiesen  haben,  unter  dem
26.  März  19138  neue  Bestimmungen  für  die  Einfuhr
von  vergälltem  und  von  zu  pharmazeutischen  Zwecken
bestin  ztem  Alkohol  erlassen.
anach  sind  Anträge  auf  Erlaubnis  r  Einfuhr

von  Danachw  der  zum  Gebrauch  und  zur  Verwendung
als  Keilmittel  bestimmt  ist,  an  die  Lberverwoliunge
behörde  zu  richten,  der  die  Erteilung  der  Erlaubnis
zusteht.  .  piere  können  nur  der  Generalgouverneur
und  die  Distriktsgouverneure  erteilen.
Die  Erlaubnisscheine  gelten  für  die  Person.  sind
nicht  ähbertragar  und  gelten  nur  für  ein  Ja

Für  die  Einfuhr  des  vergällten  *  finden
die  gleichene  „Bestimmungen  Anwen

Na  r  Vorschrift  für  die  Vertäuung.  welcher
der  zur  Einfor  bestimmte  vergällte  Branntwein  unterliegt,
  find  zu  verwenden  auf  1007  Weingeist  von  mehr
36  683  „Bemtesimalgrod,  bei  einer  Temperatur  von
15  Zenti
Gewöl  klre  Methylen  Glettlene  retar)



 

 

gulam  27
Schwerbenzin  (benzina  pesada  da  12
lha)  ...
Berggrun  (verde  malaquite)  2  Dezigramm.
(Ebenda.)

Südafrikanische  Union.

Aufhebung  der  Einfuhrbeschränkungen  für
Pferde  aus  Deutsch-Südwestafrika.

Die  Bekanntmachung  Nr.  146  vom  8.  August  192
ist  durch  Verordnung  des  Generalgouverneurs,  Nr.  35
vom  13.  Februar  1918,  dahin  abgeändert  worden,  daß
mit  dem  gleichen  Tage  Pferde  —  auch  wenn  sie  zu
einem  anderen  Zwecke  als  dem  des  Frachtverkehrs  über
die  Grenze  verwendet  werden  —  aus  Deutsch-Südwestafrika
  in  das  Gebiet  der  Südafrikanischen  Union  eingeführt
  werden  dürfen.  Die  Einfuhr  ist  aber  nur  zu--
  wenn  der  oberste  Veterinärbeamte  der  Union
die  Erlaubnis  dazu  erteilt,  und  wenn  die  Pferde  von
einem  Zeugnis  begleitet  sind,  worin  ein  von  dem
obersten  Veterinärbeamten  anerkannter  Tierarzt  bescheinigt,
  daß  sie  die  Malleinprobe  bestanden  haben
und  frei  von  öffentlich  bekannt  gegebenen  ansteckenden
Krankheiten  sind.

(The  Union  of  South  Africa  Government  Gazettc.)

Aufhebung  des  Verbots  der  Einfuhr  von  Vieh
aus  Deutschland.

Laut  Bekanntmachung  Nr.  99  vom  21.  April  1913

it.  in  Abänderung  der  Bekanntmachungen  Nr.  206  und
3  vom  Jahre  1911,  die  Einfuhr  von  Rindvieh,

Shha  afen,  Schweinen  und  Ziegen  aus  Deutschland  in
das  Gebiet  der  Sud  airitanischen  Union  vom  9.
1913  ab  wieder  zugelassen

Erlaubnisscheine  für  die  Einfuhr  dieser  Tiere  aus
dem  Deutschen  Reiche  in  das  Gebiet  der  Südafrikanischen
Union  werden  nach  der  Bekanntmachung  des  Landwirtschaftsdepartements
  Nr.  742  vom  5.  Mai  1913  von
dem  obersten  Veterinärbeamten  nur  unter  den  folgenden
Bedingungen  erteilt:

Einfuhr  der  Tiere  wird  nur  über  die  Häfen
von  Kapstad.  Port  Elizabeth,  Cast  London  und  Durban
gestattet.  Die  Tiere  werden  bei  der  Ankunft  im  Hafen
von  einem  Regierungstierarzte  besichtigt  und,  falls  sie
von  ihm  gesund  befunden  worden  sind,  gelandet,  nach
Quarantäneställen  verbracht  und  dort  fünfzehn  Tage