Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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daruͤber  anzufertigende  Privataufschreibuug  niemals  wuͤrde
erreichen  koͤnnen.

Deßhalb  haben  unlaͤngst  erst  zwey  Gutsbesitzer  im
Isarkreise,  die  ihren  eigenen  Vortheil  und  das  Interesse
ihrer  Gutshintersassen  gleich  richtig  bemessen  und  erkannt
haben  —  die  Freyherren  von  Ickstätt  und  von  Lotzbeck
  —  um  die  Vornahme  einer  genauen  Amtertradition
  durch  die  Landgerichte  ausdrücklich  gebeten.

Wenn  der  mehrerwähnte  sehr  geehrte  Redner  ferner
die  Analogie  des  den  Gutsherrn  bey  den  Pfarrern  eingeräumten
  Installationtrechtes  geltend  machen  will,  so  übersiehr
  derselbe  gänzlich,  daß  die  Marrer  nicht,  wie  die
gutsherrlichen  Beamten,  Hoheitsrechte  vermdge  einer  Delegation
  der  obersten  Staatsgewalt  auszunben  haben
und  daher  von  Beamten  sich  wesentlich  unterscheiden.

Das  letzte  Argument  endlich,  welches  eben  dieser  verehrliche
  Redner  aus  dem  den  Gutsherrn  ohne  Einweisung
einer  k.  Behbrde  zustehenden  Rechte,  in  administrativen
Gegenständen  seinen  Beamten  Aufträge  zu  ertheilen,  ableiten
  will,  paßt  aus  dem  Grunde  nicht,  weil  dieses  Recht
des  Gutöherrn  mit  den  durch  seine  Beamten  auszuübenden
  Jurisdirtionsrechten  nicht  die  entfernteste  Verwandtschaft
  hat.

Muß  doch  der  Gutsherr,  wenn  er  bey  seinem  eigenen
  Gute  die  Gerichtshalterstelle  übernehmen  will,  sich
narh  9.  50.  im  sechsten  Edicte  einer  Prüfung  unterwerfen
  und  die  Bestätigung  der  Kreisstellen  nachsuchen,
wie  jeder  Dritte!

Ein  anderer  sehr  geehrter  Redner,  Frhr.  von  Aretin,
  will  für  die  erhobene  Beschwerde  die  Hypothese  geltend
  machen,  daß  die  Staatsregierung  in  Beziehung  auf
die  gutöherrlichen  Gerichte  keine  andern  Rechte  auszunben
habe,  als  die  ihr  das  sechste  Edict  ausdrücklich  einräume;