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daruͤber anzufertigende Privataufschreibuug niemals wuͤrde
erreichen koͤnnen.
Deßhalb haben unlaͤngst erst zwey Gutsbesitzer im
Isarkreise, die ihren eigenen Vortheil und das Interesse
ihrer Gutshintersassen gleich richtig bemessen und erkannt
haben — die Freyherren von Ickstätt und von Lotzbeck
— um die Vornahme einer genauen Amtertradition
durch die Landgerichte ausdrücklich gebeten.
Wenn der mehrerwähnte sehr geehrte Redner ferner
die Analogie des den Gutsherrn bey den Pfarrern eingeräumten
Installationtrechtes geltend machen will, so übersiehr
derselbe gänzlich, daß die Marrer nicht, wie die
gutsherrlichen Beamten, Hoheitsrechte vermdge einer Delegation
der obersten Staatsgewalt auszunben haben
und daher von Beamten sich wesentlich unterscheiden.
Das letzte Argument endlich, welches eben dieser verehrliche
Redner aus dem den Gutsherrn ohne Einweisung
einer k. Behbrde zustehenden Rechte, in administrativen
Gegenständen seinen Beamten Aufträge zu ertheilen, ableiten
will, paßt aus dem Grunde nicht, weil dieses Recht
des Gutöherrn mit den durch seine Beamten auszuübenden
Jurisdirtionsrechten nicht die entfernteste Verwandtschaft
hat.
Muß doch der Gutsherr, wenn er bey seinem eigenen
Gute die Gerichtshalterstelle übernehmen will, sich
narh 9. 50. im sechsten Edicte einer Prüfung unterwerfen
und die Bestätigung der Kreisstellen nachsuchen,
wie jeder Dritte!
Ein anderer sehr geehrter Redner, Frhr. von Aretin,
will für die erhobene Beschwerde die Hypothese geltend
machen, daß die Staatsregierung in Beziehung auf
die gutöherrlichen Gerichte keine andern Rechte auszunben
habe, als die ihr das sechste Edict ausdrücklich einräume;