136 III. Württemberg als Herzogthum.
zensgüte und Milde, und suchte durch Einschränkung seines Haushalts und kluge
Mäßigung die tiefen Wunden selnes Landes zu heilen. Es gelang ihm auch,
trotz der großen Finanzverwirrung nach dem Kriege, sein Land durch den Ankauf
mehrerer beträchtlichen Orte zu vergrößern. In seiner treuen Sorge für das
Wohl seines Landes wurde er von mehreren tüchtigen Räthen, namentlich von
Nikolaus Myler, Georg Wilhelm Bidembach und Daniel Imlin
redlich unterstützt.
Um den zerrütteten Finanzen wieder aufzuhelfen, berief Eberhard auf den
1. Mai 1651 einen Landtag zusammen; die Zinsen der Kammerschulden beliefen
sich auf 300,000 fl. Die Landstände wollten wie gewöhnlich wenig bezahlen,
verstanden sich aber doch endlich unter der Bedingung, daß der Herzog „ihren
guten Willen nicht mißbrauche“, zur Uebernahme von 3 Millionen Gulden Schul-
den und einem Beitrag von 40,000 fl. zur Einlösung der herzoglichen Juwelen.
Die Staatsgläubiger bekamen nur herabgesetzte Zinse und statt des Geldes Gü-
terstücke. Die während des Kriegs verfallenen Zinse verloren sie ganz. Die
Gemeinden mußten ihre Schulden an den Staat erst von 1656 an voll verzinsen
und dazu die Hälfte eines der vom Jahr 1650 an verfallenen Zinse einzahlen.
So kam nach und nach wieder einige Ordnung in das Staatswesen. Dem Her-
zog wollten aber die verwilligten Gelder nie ganz genügen; hauptsächlich hatte
er immer wieder Geld zur Aufstellung von geworbenen Truppen nöthig, und
da das Kirchengut sich noch nicht recht erholt hatte, mußte die Landschaft auch
noch den auf dasselbe fallenden Betrag übernehmen. Selten verweigerten die
Landstände die Genehmigung neuer Gelder; im Jahr 1666 erklärten sie, als
Eberhard einen Beltrag zur Herstellung einer der Landesfestungen forderte, „daß
ste hiezu nicht verbunden seien, es ihnen auch an den erforderlichen Mitteln fehle."
Zuweilen kam es aber auch zwischen dem Herzog und den Landständen zu scharfen
Erklärungen, bei denen größere Widerwärtigkeiten nur durch die Friedliebe Eber-
hards vermieden wurden 1).
Das eigentliche Werk der Wiederaufbauung Württembergs,
das unendlich viel Geduld, Ausdauer und Einsicht erforderte, vollbrachten die
schon oben genannten treuen Räthe Eberhards. Im Jahr 1652 wurden
Verordnungen für die Universität Tübingen, über ihre Verwaltung,
sowie über die Pflichten ihrer Lehrer gegeben. In demselben Jahr erschien eine
Revision des Steuerwesens. Eines der wichtigsten Gesetze ist das Ge-
neralreskript (1663), das in 83 Abschnitten von den Verrichtungen der
geistlichen und weltlichen Beamten handelt. „Beit diesen waren Trägheit, Ge-
wissenlosigkeit, Ammaßung, Ueberschreitung ihrer Amtsgewalt und Ungehorsam
gegen die fürstlichen Verordnungen herrschende Fehler." Die Kanzleiord-
nung (1663) verpflichtete die Beamten, „in allen Sachen, den Rechten, der
Ehrbarkeit und Billigkeit, insonderheit den württembergischen Landrechten und
Ordnungen gemäß Bescheid zu geben.“ Eine Landesvertheidigung wurde
1) So lesen wir in einer Endresolution vom Jahr 1660: „Obwobl Ihro Fürst-
liche Durchlaucht in gnädiger Zuversicht gestanden, die Landschaft würde sich nicht allein
ratione des Geldbeitrags etwas mehr angreifen, son dern auch die übrigen Propositions-
wuntte! in etwas mehr erwägen u. s. w., so wallen Sie sich doch mit dem Bewilligten
contentiren.“