1770
bis
1793.
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166 III. Württemberg als Herzogthum.
nicht geduldet werden. Der Herzog gieng jedoch diesen Vergleich nicht
eher ein, bis die Stände 8 Millionen herzoglicher Schulden übernahmen. Dann
nahm er ihn an „in allen selnen Stücken, für sich und seine Nachfolger mit reif-
stem Vorbedacht und feste## Willen, bei seinen fürstlichen höchsten Würden,
wahren Worten und Glauben“, und mit dem Zusatze, „daß die Landschaft vor
der Versicherung dieses und aller früheren Verträge ihren Landesfürsten nicht zu
huldigen schuldig sein sollte“. Hierauf bestätigte der Kalser den Vertrag, den
zuvor auch die Brüder des Herzogs, Ludwig Eugen und Friedrich Eugen,
anerkannt hatten. Preußen, Dänemark und England übernahmen die Garantie
für den Vergleich.
Damit schien die tyrannische Herrschaft des Herzogs Karl, die nun
25 Jahre lang als ein drückender Alp auf dem Lande gelastet hatte, zu
Ende zu sein.
8. 47.
erzog Karl Lugen. Jortsetzung. Der zweite Vheil seiner Regierung.
* — Rea
Das ganze Land athmete neu auf, als die Quäler des Landes entlassen
waren und der Herzog bei seiner fürstlichen Ehre versprochen hatte, die Ver-
träge des Landes heilig zu halten. Das Regiment wurde im Grunde aber nicht viel
besser, als es vorher war. Die Schuld daran trug hauptsächlich das gute
Einvernehmen der Regierung mit dem ständischen Ausschuß.
Der ständische Ausschuß 1) war bestellt, damit die ganze Land-
schaft nicht zu oft einberufen werden müsse. Er bestand aus einem engeren und
weiteren Ausschuß. Der engere zählte acht Mitglieder, 2 Prälaten und 6 Ab-
geordnete der Städte und Aemter. Von diesen 6 Plätzen gehörten 3 den Bür-
germeistern der drei Hauptstädte des Landes: Stuttgart, Tübingen und Ludwigs-
burg. Zum welteren Ausschuß gehörte der engere nebst weiteren 2 Prälaten und 6
Abgeordneten. Die Hauptgewalt hatte der engere Ausschuß, der stets beisammen
blieb und nur bei wichtigen Fragen den weiteren Ausschuß zur Berathung und Be-
schlußfassung zusammen berief. Letzteres war aber in Wirklichkeit ohne Werth, denn
der engere Ausschuß setzte stets seinen Willen durch. Dieser hatte nemlich das Recht,
beim Abgang eines Mitglieds sich selbst zu ergänzen und zwar durch die Wahl
eines Mitglieds des welteren Ausschusses. Da aber ein Sitz im engeren Aus-
schuß nicht bloß Ehre, sondern auch Brot brachte, so hüteten sich die Mitglieder
des weiteren Ausschusses wohl, dem engeren zu widersprechen. So war dieser
in jeder Sache seines Sieges zum voraus gewiß.
Die Rechte der Ausschüsse waren anscheinend nicht groß. Sie
durften nur in Nothfällen, und auch dies nur auf kurze Zeit, über einige tausend
Gulden verfügen. Aber bald wurde von diesem Recht auch ohne Noth Ge-
brauch gemacht. Hielt man eine Geldanleihe an den Herzog für den Ausschuß
günstig, so wurde sie ohne Rücksicht auf das Wohl des Landes gemacht. So
wurden aus den wenigen tausend Gulden, über welche der Ausschuß zu verfügen
das Recht hatte, nicht selten Hunderttausende. Da zugleich jedermann der Landschaft
1) S. Näheres darüber in M. Zimmermanns Schrift „Joseph Süß Oppen-
heimer“, S. 42 flf.