Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Auslieferung  der  Cautionen.

9.)  Der  Koöniglich  Preussischen  Regierung  werden  die,  bei  dem  Steuer-Aerario  befirdlichen,
  in  das  Herzogthum  gehorigen,  Cautionen  der  Steuerofficianten,  welche,  nach  der  bisberigen
  Ausmittelung,  154,426  Thblr.  7  gr.  7  pf.  betragen,  in  derjenigen  Valuta,  worinn
die  einzelnen  Cautionen  bestellt  worden,  überliefert  und  resp.  ausgezahlt.  Ein  Gleiches  findet
auch  mit  den  Cautionen  stiftischer  Steuerofficianten  Statt,  welche  zur  Zeic  der  Landesabtretung
noch  als  solche  angestellt  waren,  insofern  sie  nicht  bereits  unter  der  vorgedachten  Cautionssumme,
oder  die  Cautionsbesteller  nicht  in  der,  Art.  XII.  §.  17.  und  dessen  Beilage  sub  K.,  enthaltenen
besondern  Vereinigung  mit  begriffen  sind.  Beide  Regierungen  behalten  sich  übrigens  die  Auslieferung
  aller,  etwa  noch  bei  den  Behörden  des  einen  Theils  befindlichen,  in  das  andere  Gebiee
geobrigen  Steuercautionen  vor.  Was  die  Zinsen  der  vorgedachten  Cautionen  anlangt,  so
werden  von  denen  in  Scaaktspapieren  bestehenden  Caurionen  sämmtliche  dazu  gehörige,  noch  unerhobene
  Zins=  Conpons  und  Talons,  zugleich  mit  besageen  Staatspapieren,  ausgeantwortet.
Die  Verzinsung  der  in  baarem  Gelde  bestellten  Caurionen  übernimmt  Sachsen,  bis  mit  dem,
der  Ausantwortung  der  Cautionen  zunächst  vorbergehenden  Zinstermin.

Zins=  und  Aufgeldsrückstand  von  dem  Churbraunschweigischen  Anlehn.

10.)  Der  Königlich  Sächsischen  Regierung  gebuhre  noch  aus  dem  Bestande  des  Steuer-Aerarii
  der  Zins-  und  Aufgeldsruͤckstand  von  dem  Churbraunschweigischen  Hypothekenanlehn
bis  mit  dem  Termin  Michaelis  1817.,  und  ist  solcher  daraus  zuvoͤrderst  zu  berichtigen.

Stiftständische  Casse  zu  Merseburg.

11.)  Wegen  der  etwanigen  Anspruͤche,  welche  die  stiftstaͤndische  Casse  zu  Merseburg  an
das  Steuer--Aerarium  und  an  die  bei  der  Leipziger  Kreiseinnahme  sich  befundene  Stifs-Steuer—
Casse  machen  sollte,  wird  bestimmt,  daß  die  nähere  Ermittelung  und  Feststellung  derselben,  als
Aciliva  der  stiftstaͤndischen  Casse,  den  Verhandlungen  der  subdelegirten  Commission  des  Stifts
Merseburg  vorbehalten  bleibt,  hierbei  aber  von  Seiten  der  Koͤniglich  Saͤchsischen  Regierung  die
dießfallsige  alleinige  Vertrerung  an  die  stifeständische  Casse  zu  Merseburg  insofern  ubernommen
werde,  als  nicht  durch  Vorlegung  der  Bücher  nachzuweisen  ist,  daß  die  von  der  stifeständischen
Casse  reclamirten  Einnahmeposten  sich  unter  den  vertheilten  Beständen  des  Merseburger  Steuer—
Aerarii  oder  der  Kreis-Steuer-Casse  befinden,  in  welchem  letztern  Falle  dann  jede  der  beiden  Re—
gierungen  selbige  der  stiftständischen  Casse  nach  dem  Verhaͤltniß  zu  vertreten  verbunden  ist,  nach
welchem  sie  an  den  Bestaͤnden  der  besagten  Cassen  Theil  genommen  hat.

Rechnungsabschluß.

12.5  Vorstehender  Vereinigung  gemaͤß,  ist  von  dem  subdelegirten  Rechmengsbeamten  der,
in  der  hier  angefugten,  mit  D.  bezeichneten  Uebersicht  enthaltene  Rechnungsabschluß  gefertigt,
und  von  beiderseitigen  Commissitonen  als  richtig  anerkannt  worden.  Derselbe  soll  daher  bei  end—
licher  Vollziehung  der  Auseinandersetzung  zum  Grunde  gelegt  werden.