Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Schenkung  vorliege,  so  ist  die  Gebühr  nach  dem
Schätzungswerth  des  Grundstücks  zu  bemessen.

3.  Wird  das  im  Zwangsversteigerungsverfahren  erworbene
Erstehungsrecht  nach  Schluß  des  Versteigerungs—
termins  an  einen  Dritten  abgetreten,  so  kommt
statt  der  Gebühr  Nr.  40  n  die  Eintragsgebühr  nach
Nr.  40  d  zur  Erhebung.

41.  Im  Fall  der  Veräußerung  eines  Grundstücks  seiten
des  Theilhabers  einer  im  Handelsregister  eingetragenen
  offenen  Handelsgesellschaft  an  diese  oder
seiten  der  Handelsgesellschaft  an  einen  Theilhaber
ist  der  Gebührenberechnung  der  Kaufpreis  nach
Abzug  des  Theilbetrags  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  #
nach  dem  Verhältniß  der  Gesammtzahl  der  Gesellschafter
  auf  den  Veräußerer,  beziehungsweise  auf
den  Erwerber  entfällt.

41.  Für  die  Verlautbarung  der  Inhaber  der  Firma  einer  Handelsgesellschaft

  auf  dem  Grundbuchsfolium,  auf  welchem  die  Firma

als  Eigenthümerin  eingetragen  ist,  sowie  für  jede  nachmals  erfolgende

  Eintragung  einer  Veränderung  .  .  5-!Z.
42.  Für  die  Eintragung  einer  Erb=  oder  Vermächtniß-  Anwartschaft  .  5-50..
43.  Für  die  Eintragung  eines  Vor=  oder  Wiederkaufsrechts,  eines  Nießbrauchs,

  der  Verpflichtung  zur  Erfüllung  eines  Mieth=  oder  Pachtvertrags

  oder  einer  sonstigen  unter  den  Betheiligten  vereinbarten

Verfügungsbeschränkung  in  der  zweiten  Nubrie  3—20·.
44.  Für  die  Eintragung  einer  Hypothek,  soweit  nicht  für  einzelne  Fälle

etwas  Anderes  bestimmt  ist,  als  Gesam  mtgebühr

bei  einer  Summe  bis  50  H.  L.A,
bei  einer  Summe  über  500  bis  50004:  20  4  von  je  Hundert

Mark,  mindesttes  .  .  2«65,
bei  einer  Summe  über  5000  bis  20  00o.  A:  15  4  von  je  Hundert
bei  einer  Summe  über  20  000  bis  560  000  4:  104.  Mark  des
bei  einer  Summe  über  50  000.2:  5  K  ....  Mehrbetrags.

45.  Für  die  Eintragung  einer  auf  Grund  von  88  391  bis  393  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  erwerbenden  Hypothek,