18399 79
Wiederholte Bestrafungen können das gänzliche Verbot der Benußung des
Bierdruckapparates zur Folge haben.
g 13.
Die Ausführung dieser Verordnung erfolgt nach Maßgabe der zur Ausführung
derselben zu erlassenden Amveisung durch die Landrathsämter.
14.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1899 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die gleichnamige Verordnung vom 30. November 1880 (Ges.-Samml. S. 124)
außer Wirksamkeit.
Rudolstadt, den 12. April 1899.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum,
Abtheilung des Innern.
v. Starck.