Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

18399  79
Wiederholte  Bestrafungen  können  das  gänzliche  Verbot  der  Benußung  des
Bierdruckapparates  zur  Folge  haben.
g  13.
Die  Ausführung  dieser  Verordnung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  zur  Ausführung
  derselben  zu  erlassenden  Amveisung  durch  die  Landrathsämter.
14.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1899  in  Kraft.  Gleichzeitig

tritt  die  gleichnamige  Verordnung  vom  30.  November  1880  (Ges.-Samml.  S.  124)
außer  Wirksamkeit.

Rudolstadt,  den  12.  April  1899.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum,

Abtheilung  des  Innern.
v.  Starck.