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finden kann. In Rücksicht dessen ist auch jeder derartige Bauplan der Grund= und
Hypothekenbehörde mitzutheilen.
* 136. Für den mit der Ausführung derartiger Baupläne verbundenen Gesammtaufwand
hat die Gemeinde des Brandorts aufzukommen. Es bleibt aber der letzteren
vorbehalten, ortsstatutarisch festzustellen, ob und in welcher Ausdehnung die an den neuanzulegenden
Straßen Anbauenden zu Rückvergütungen anzuhalten seien.
Wird jedoch durch einen solchen Bauplan nach dem Ermessen der Brandversicherungskammer
zugleich das Interesse der Landesanstalt gefördert und die Feuersgefahr für die
Zukunft gemindert, so ist die Brandversicherungskammer ermächtigt, die für die versicherten
und nach Maßgabe des Bauplans abzutragenden Gebäude oder Theile derselben,
sowie für die unanwendbar werdenden, noch brauchbaren Grundmauern zu gewährenden
Vergütungen ganz oder theilweise auf die Brandversicherungskasse zu übernehmen. Sollte
der außerdem noch erforderliche Aufwand die Kräfte der betreffenden Gemeinde übersteigen,
so kann das Ministerium des Innern auch hierzu den betreffenden Gemeinden
theils aus der Staatskasse, unter Anweisung des Betrags auf die für Rechnung derartiger
Zwecke bestimmte Etatsposition, theils aus den Mitteln der Landes-Brandversicherungsanstalt
weitere Beihilfen bewilligen.
*# 137. Als Beihilfen zu den Kosten der örtlichen Feuerlöschanstalten werden aus
den Mitteln der Landesanstalt gewährt
a) jeder Gemeinde, sowie solchen Besitzern selbstständiger Güter, welche eine oder
mehrere Fahrfeuerspritzen nebst vollständigem Zubehör besitzen, in gutem Zustande
erhalten und in den öffentlichen Dienst, auch bei auswärtigen Bränden
stellen, ein Prozent von den eingezahlten Brandversicherungsbeiträgen des
Ortes, beziehentlich des Einzelgrundstücks. Eine Erhöhung kann Gemeinden
auf deren Antrag von der Brandversicherungskammer zugestanden werden;
b) auf drei Prozent, wenn sich am Orte die nöthigen Feuerlöschgeräthe befinden
und eine wohlorganisirte und zausgerüstete Feuerwehr in der erforderlichen
Stärke unterhalten wird, welche regelmäßige Uebungen hält;
c) auf vier Prozent, wenn nicht nur die unter b erwähnten Anstalten und Einrichtungen
für die Zwecke des Feuerlöschwesens vollständig bestehen, sondern auch
Wasserdruckvorrichtungen für den Gebrauch zu Zwecken des Feuerlöschwesens
innerhalb des Gemeindebezirks angelegt sind;
c) auf fünf Prozent, wenn am Orte neben den unter b und c gedachten Anstalten
und Einrichtungen ständige Feuerwachen gehalten werden und besondere
Feuermelde-Apparate eingerichtet sind;
e) auf sechs Prozent, wenn am Orte die unter c und d bezeichneten Einrichtungen