Full text : Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst. Zweiter Band. (2)

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finden  kann.  In  Rücksicht  dessen  ist  auch  jeder  derartige  Bauplan  der  Grund=  und
Hypothekenbehörde  mitzutheilen.

*  136.  Für  den  mit  der  Ausführung  derartiger  Baupläne  verbundenen  Gesammtaufwand
  hat  die  Gemeinde  des  Brandorts  aufzukommen.  Es  bleibt  aber  der  letzteren
vorbehalten,  ortsstatutarisch  festzustellen,  ob  und  in  welcher  Ausdehnung  die  an  den  neuanzulegenden
  Straßen  Anbauenden  zu  Rückvergütungen  anzuhalten  seien.

Wird  jedoch  durch  einen  solchen  Bauplan  nach  dem  Ermessen  der  Brandversicherungskammer
  zugleich  das  Interesse  der  Landesanstalt  gefördert  und  die  Feuersgefahr  für  die
Zukunft  gemindert,  so  ist  die  Brandversicherungskammer  ermächtigt,  die  für  die  versicherten
  und  nach  Maßgabe  des  Bauplans  abzutragenden  Gebäude  oder  Theile  derselben,
sowie  für  die  unanwendbar  werdenden,  noch  brauchbaren  Grundmauern  zu  gewährenden
Vergütungen  ganz  oder  theilweise  auf  die  Brandversicherungskasse  zu  übernehmen.  Sollte
der  außerdem  noch  erforderliche  Aufwand  die  Kräfte  der  betreffenden  Gemeinde  übersteigen,
  so  kann  das  Ministerium  des  Innern  auch  hierzu  den  betreffenden  Gemeinden
theils  aus  der  Staatskasse,  unter  Anweisung  des  Betrags  auf  die  für  Rechnung  derartiger
Zwecke  bestimmte  Etatsposition,  theils  aus  den  Mitteln  der  Landes-Brandversicherungsanstalt
  weitere  Beihilfen  bewilligen.

*#  137.  Als  Beihilfen  zu  den  Kosten  der  örtlichen  Feuerlöschanstalten  werden  aus
den  Mitteln  der  Landesanstalt  gewährt

a)  jeder  Gemeinde,  sowie  solchen  Besitzern  selbstständiger  Güter,  welche  eine  oder
mehrere  Fahrfeuerspritzen  nebst  vollständigem  Zubehör  besitzen,  in  gutem  Zustande
  erhalten  und  in  den  öffentlichen  Dienst,  auch  bei  auswärtigen  Bränden
stellen,  ein  Prozent  von  den  eingezahlten  Brandversicherungsbeiträgen  des
Ortes,  beziehentlich  des  Einzelgrundstücks.  Eine  Erhöhung  kann  Gemeinden
auf  deren  Antrag  von  der  Brandversicherungskammer  zugestanden  werden;

b)  auf  drei  Prozent,  wenn  sich  am  Orte  die  nöthigen  Feuerlöschgeräthe  befinden
und  eine  wohlorganisirte  und  zausgerüstete  Feuerwehr  in  der  erforderlichen
Stärke  unterhalten  wird,  welche  regelmäßige  Uebungen  hält;

c)  auf  vier  Prozent,  wenn  nicht  nur  die  unter  b  erwähnten  Anstalten  und  Einrichtungen
  für  die  Zwecke  des  Feuerlöschwesens  vollständig  bestehen,  sondern  auch
Wasserdruckvorrichtungen  für  den  Gebrauch  zu  Zwecken  des  Feuerlöschwesens
innerhalb  des  Gemeindebezirks  angelegt  sind;

c)  auf  fünf  Prozent,  wenn  am  Orte  neben  den  unter  b  und  c  gedachten  Anstalten
  und  Einrichtungen  ständige  Feuerwachen  gehalten  werden  und  besondere
Feuermelde-Apparate  eingerichtet  sind;

e)  auf  sechs  Prozent,  wenn  am  Orte  die  unter  c  und  d  bezeichneten  Einrichtungen