Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Stiter Theil. 
Bon der BVeflrafung der Berßreden, Ber- 
geben und Heberfrefungen im Allgemeinen. 
Eriter Abichnitt. 
Strafen, 
8. 13. 
Die Todesftrafe ift durch Enthauptung zu vollitreden. 
8. 14. 
Die Zuchthaneftrafe ift eine Tebenslängliche oder eine zeitige, 
Der Hödjitbetrag der zeitigen Zuchthausftrafe ift Funfzehn 
Sabre, ihr Mindeitbetrag Ein Sahr. 
Wo da8 Gele die Zuchthausitrafe nicht ausdrüdlich als 
eine lebenslängliche androht, ijt diefelbe eine zeitige. 
S. 15. 
Die zur Zuchthausftrafe DVerurtheilten find in der Etraf- 
anjtalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten. 
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anjtalt, ins- 
befondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beauflüdh- 
tigten Arbeiten verwendet werden. Diele Art der Beihäftigumg 
it nur dann zuläffitg, wenn die Gefangenen dabei von anderen 
freien Arbeitern getrennt gehalten werden. 
S. 16. 
Der Hödjftbetrag der Gefängnißitrafe ift fünf Sahre, ihr 
Diindeftbetrag Ein Tag. 
Die zur Gefängnißftrafe Verurtheilten fönnen in einer ©e- 
fangenanftalt auf eine ihren “Fähigkeiten und Berhältnilien
	        
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