Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Ss. 31. 
Die Verurtheilung zur Zuchthausftrafe hat die dauernde 
Unfähigkeit zum Dienfte in den Bundesheere und der Bundes. 
marine, jowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter von Recdhtswegen zur Folge. 
Unter öffentlihen Aemtern im Sinne diefes Strafgejeßes 
find die Advofatur, die Anmwaltihaft und das Notariat, fowie der 
Gefhworenen- und Schöffendienft mitbegriffen. 
Ss. 32. 
Teben der Zodesftrafe und der Zucthausitrafe Tan auf 
den DBerluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt werden, neben 
der Gefängnißftrafe nur, wenn die Dauer der erfannten Strafe 
drei Monate erreicht und entweder das Gefeß den Berluft der 
bürgerlichen Ehrenredjyte ausdrüdlid) zuläßt oder die Gefänguißftrafe 
wegen Annahme mildernder Umftände an Stelle von Zuchthaug- 
ftrafe ausgejprocdhen wird. 
Die Dauer diefes Verluftes beträgt bei zeitiger Zuchthaus- 
jtrafe mindeftens zwei und höchftens zehn Sahre, bei Gefängniß- 
jtrafe mindeitens Ein Jahr und höchftens fünf Sahıe. 
$. 33. 
Die Überfennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den 
dauernden DBerluft der aus öffentlihen Wahlen für den VBerur- 
theilten hervorgegangenen Nechte, ingleichen den dauernden Verluft 
der Öffentlichen Aemter, Würden, Zitel, Orden und Ehrenzeichen. 
8. 34. 
Die Aberfennung der bürgerlihen Ehrenrechte bewirkt ferner 
die Unfähigkeit, während der im Urtheile bejtimmten Zeit 
1) die Zandesfofarde zu tragen; 
2) in das Bundesheer oder in die Bundesmarine einzutreten ; 
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren: 
zeichen zu erlangen; 
4) in Öffentlichen Angelegenheiten zu fttinmen, zu wählen 
oder gewählt zu werden oder andere politifhe Aechte 
auszuüben; 
5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu jein; 
6) Bormund, Nebenvormund, Kurator, gerihtlicher Beiftand
	        
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