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Ss. 31.
Die Verurtheilung zur Zuchthausftrafe hat die dauernde
Unfähigkeit zum Dienfte in den Bundesheere und der Bundes.
marine, jowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter von Recdhtswegen zur Folge.
Unter öffentlihen Aemtern im Sinne diefes Strafgejeßes
find die Advofatur, die Anmwaltihaft und das Notariat, fowie der
Gefhworenen- und Schöffendienft mitbegriffen.
Ss. 32.
Teben der Zodesftrafe und der Zucthausitrafe Tan auf
den DBerluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt werden, neben
der Gefängnißftrafe nur, wenn die Dauer der erfannten Strafe
drei Monate erreicht und entweder das Gefeß den Berluft der
bürgerlichen Ehrenredjyte ausdrüdlid) zuläßt oder die Gefänguißftrafe
wegen Annahme mildernder Umftände an Stelle von Zuchthaug-
ftrafe ausgejprocdhen wird.
Die Dauer diefes Verluftes beträgt bei zeitiger Zuchthaus-
jtrafe mindeftens zwei und höchftens zehn Sahre, bei Gefängniß-
jtrafe mindeitens Ein Jahr und höchftens fünf Sahıe.
$. 33.
Die Überfennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den
dauernden DBerluft der aus öffentlihen Wahlen für den VBerur-
theilten hervorgegangenen Nechte, ingleichen den dauernden Verluft
der Öffentlichen Aemter, Würden, Zitel, Orden und Ehrenzeichen.
8. 34.
Die Aberfennung der bürgerlihen Ehrenrechte bewirkt ferner
die Unfähigkeit, während der im Urtheile bejtimmten Zeit
1) die Zandesfofarde zu tragen;
2) in das Bundesheer oder in die Bundesmarine einzutreten ;
3) öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehren:
zeichen zu erlangen;
4) in Öffentlichen Angelegenheiten zu fttinmen, zu wählen
oder gewählt zu werden oder andere politifhe Aechte
auszuüben;
5) Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu jein;
6) Bormund, Nebenvormund, Kurator, gerihtlicher Beiftand