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find die in den SS. 81. 88. 90. 307. 311. 312. 315.
322. 323. und 324. des Strafgefegbuchs für dem Norddeutfchen
Bund mit Tebenslänglihem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit
dem Tode zu beftrafen, wenn fie in einem Theile des Bundes-
gebietes, welchen der Bunbdesfeldherr in SKriegszuftand (Art. 68.
der BVerfaffung) erklärt Hat, oder während eines gegen den Nory-
deutjchen Bund ausgebrodhenen Krieges auf dem Kriegefhanpfage
begangen werden.
8. 5.
In landesgefeglihen VBorfchriften über Materien, welche nicht
Hegenftand des Strafgefegbuchs für den Norddentfchen Bund find,
darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldjtrafe, Ein-
ziehung einzelner Gegenftände und die Entziehung öffentlicher
Aemter angebroht . werden.
8. 6.
Bom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgefes-
buche für den Norddeutfchen Bund enthaltenen Strafarten er:
fannt werben.
Wenn in Landesgefegen anftatt der Gefängniß- oder Geld-
jtrafe Forft- oder Gemeinde- Arbeit angedroht oder nachgelaffen
iit, fo behält e8 hierbei fein HBewenden.
8.7.
Bom 1. Januar 1871 ab verjähren Zuwiderhandlungen
gegen die Vorfchriften über die Entrichtung der Branntweinftener,
der Bierftener und der Poftgefälle in drei SZahreı.
8. 8.
Der Landesgefeßgebung bleibt vorbehalten, Webergangsbe-
ftimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landesfiraf-
gefeke mit den Vorfchriften des Strafgefegbuchs für den Norddentjchen
Bund in Vebereinftimmung zu bringen.
Urkundlih unter Unferer Höchfteigenhändigen Unterfehrift und
beigedrucktem Bundes-Infiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismard-Schönhaufen.