Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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nisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind 
nur in Friedenszeiten die Todesurteile; diese 
unterliegen der Bestätigung des kommandieren- 
den Generals der Provinz. 
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Ge- 
richtsbarkeit verbleibt es bei den Vorschriften des 
Militärstrafgesetzbuches. 
I. & 7 Abs. I wird durch die als eich esetz mit 
derogierender eirkung gusgestattete MStO “r•3½ er- 
setzt. Dieser lautet: „Der Gouverneuer, enemsn 
dant oder sonstige Befehlshaber eines in Kriegs- 
zustand (Belagerungszustand) erklärten Ortes 
oder Distrikts hat die Gerichtsbarkeit (§ 20) 
über alle, zur Besatzung gehörenden Militär- 
personen.“ Daß es sit Riekbei um die “ Gerichts- 
barkeit andelt, ergibt 8 
u Abf. 2 vgl. 2 zi. 6 B 
!. Zu Abs. 3 vgl. §#&# 13—17, . neter. 
§ 8. 
[Wer in einem in Belagungszustand erklärten 
Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brand- 
süseung, der vorsätzlichen Verursachung einer 
Überschwemmung, oder des Angriffs oder des 
Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder 
Abgeordnete der Zivil= oder Militärbehörde, in 
offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen 
Werkzeugen versehen, sich schuldig macht, wird 
mit dem Tode bestraft. Sind mildernde Um- 
stände vorhanden, so kann statt der Todesstrafe 
auf zehn= bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe er- 
kannt werden.) 
. § 8 ist, soweit der Zeichskriegszustand in Frage 
fehll ersetzt durch EGStGB. 8 4. Dieser bestimmi: 
„Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der
	        
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