Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

89. 91 
II. Strafbarkeit tritt nur dann ein, wenn sich jene 
Gerüchte auf einen der drei in Ziff. a genannten Punkte be- 
ziehen, falsch sind und objektiv geeignet wären, die 
Behörden irrezuführen, ohne daß es wirklich zu einer Frre= 
führung gekommen zu sein braucht. 
III. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Krieg ist von 
Bedeutung der zutreffende Hinweis Ebermayers aa., 
daß (bei der allgemeinen Fassung der Normen) auch eine 
Frreführung der Behörden verbündeter Truppen 
unter § 9 a fällt. 
IV. „Ausstreuen" und „Verbreiten“ ist 2 3½ zoel- 
vgl. Sanders, Deutsches Wörterbuch II. S. 1240, 
Heyne, Deutsches Wörterbuch, Aufl., I S. 253, 
Adelung, Grammatisch-kritisches Törllfle I S. 660. 
ebenso BayObsd. vom 20. Mai 1915, JMl. 19153 
S. 159, a. A. Ebermayer-Stenglein 571. 
V. Da das Gesetz Wissentlichkeit verlangt, so kann die 
Norm nur vorsätzlich verletzt werden. Dabei macht es 
keinen Unterschied, ob der Täter sicher weiß, daß er falsche 
Gerüchte ausstreut oder verbreitet, oder ob er die Richtigkeit 
seiner Behauptungen für möglich hält (dolus eventualis). 
VI. Ausstreuen wie Verbreiten setzen eine Kenninis- 
nahme durch Dritte voraus, die überhaupt geeignet ist, die 
Gerüchte zur Kenntnis der Behörden zu bringen, so daß 
eine Anwendbarkeit der Strafbestimmung entfällt, wenn 
dies gar nicht möglich ist. Andernfalls ist das Delikt im 
Augenblicke der Mitteilung an den Dritten vollendet. 
Tätige Reue (§ 46 II StGB. ist möglich. 
C. Erläuterungen zu § 9b. 
I. Verhältnis des § gb zu §§ 4 und 5 B36. 
Die theoretisch bedeutsamste und heiß umstrittene Frage, 
die & 9 b aufrallt, ist die nach seinem Verhältnis zu §§ 4, 
5 B3G. Während 
a) die einen § 9b als eine, lediglich wegen ihrer 
Wichtigkeit besonders pönalisierte, aus adem Umkreis 
der dem Militärbefehlshaber durch § 4 zugewiesenen 
polizeilichen Befugnisse herausgehobene Vorschrift an- 
sehen, die, eben weil sie materiell doch eine der aus der 
vollziehenden Gewalt entfließenden Ermächtigungen des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.