106 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft werden“ oder ob die
Auffassung des BayObL . (vgl. zunächst vom 29. April
1915, BayJIM l. 1915 S. 140; vom 6. Mai 1915 ebenda
S. 148; vom 23. September 1915 ebenda S. 330 — vgl.
auch S. 26, 154, 177, 218, 221, 224 —; vom 28. Sep-
tember 1915 aa O. S S. 364) ## Vorzug verdient, nach der
die die Blankettvorschrift des 8 9b ausfüllende
Norm zusammen mit der Strafandrohung des § 9 das
Strafgesetz bildeten. # Sinne des BayObL. würde
also das Strafgesetz z. B. lauten: „Ein Ausländer hat sich
binnen 4 Stunden bei der Polizei persönlich zu melden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Ge-
fängnis bis zu 1 Jahr bestraft.“
1. Zur Begründung hat das Reichsgericht in einem
im Beiblatt zum BayIMl. vom 12. August 1915
S. 285 ff. abgedruckten Urteil, das sich an frühere aus
Anlaß des Reblausgesetzes von 1904 und des Viehseuchen-
gesetzes von 1909 ergangene (vgl. Rtraff. 20 S. 177,
28 S. 195, 36 S. 359, 46 S. 307, 47 S. 110 ff.) in der
Auffassung des Blanlettgesetzes eng anlehnt, Ausführun en
gemacht, die in ihrem wichtigsten Teil ihrer großen
deutung halber im Wortlaut hier folgen mögen.
. Das Verbot (sc. des Generalkommandos) ist
eine verwaltungsrechtliche Maßregel polizeilicher Natur,
erlassen von dem zuständigen Militärbefehlshaber in Aus-
übung der ihm durch Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes vom 5. November 1912 eingeräumten besonderen
Befugnis, Vorschriften zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit zu erlassen. Die das Verbot aufstellende Vor-
schrift hat selbständigen Rechtsbestand und erlangt solchen
etwa nicht dadurch, daß sie zum Bestandteile eines Straf-
gesetzes gemacht wird. Als selbständiges Rechtsgebilde ist
sie nach ihrem eigenen Wesen für alle, an die sie sich richtet,
rechtsverbindlich, und ihre Rechtsverbindlichkeit ist nicht
dadurch bedingt, daß eine Zuwiderhandlung gegen sie mit
Strafe bedroht wird; die Strafvorschrift des Art. 4 Ziff. 2
steht in ihrer Eigenschaft als Strafgesetz der militärischen
Vorschrift ebenfalls als selbständiges Rechtsgebilde gegen-
über, hat als solches mit der Begründung und dem Be-
stande der Rechtswirksamkeit der militärischen Vorschrift
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