Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

88. 109 
Maßnahme handelt, kann nicht in Betracht kommen. Ent- 
scheidend kann auch nicht sein, ob die Strafsatzung und 
die Strafnorm in einer Bestimmung verbunden sind oder 
nicht (Köhler Die Strafbarkeit bei Rechtsirrtum 
S. 28 b, 39)“". Weitere Zitate Dürr, Zeitschrift für 
Rechtspflege in Bayern, 1915, S. 237. 
b) Unzweifelhaft ist 3 9b ein Rahmengesetz'). Und 
wenn auch die einzelne Anordnung des Militärbefehls- 
habers eine von § 4 B3G. losgelöste, selbständige Existenz 
zu führen bestimmt ist, so besteht doch die gleiche Unab- 
hängigkeit nicht gegenüber § 9b. Das zeigt sich deutlich 
darin, daß eine Anordnung des Militärbefehlshabers, die 
nicht auf 3 9b, direkt oder implizite auf das Inter- 
esse der öffentlichen Sicherheit, Bezug nimmt, durch die 
Strafvorschrift dieser Bestimmung nicht gedeckt wird. 
Nicht ein bestimmtes Verbot wollte § 9btreffen, 
sondern er wollte alle die vielen Verbote, die sich zu 
keinem Zeitpunkte übersehen lassen, pönalisieren, die unter 
den dort festgestellten Voraussetzungen von dem Militär- 
befehlshaber in den Grenzen seiner Zuständigkeit erlassen 
würden. Die Rahmenvorschrift des § 9b erlangt erst 
dadurch Existenzberechtigung, daß ein bestimmtes Verbot 
erlassen ist, daß in die vom Gesetzgeber bewußt, zur Aus- 
füllung nach dem Bedürfnis im Einzelfalle leer gelassenen 
Lücken eine Norm, ein Gesetz im materiellen Sinn, ein- 
fügt wird, gleichgültig ob dieses sich nun als Gesetz im 
emenn Sinne darstellt oder — wie stets hier — eine 
erordnung oder Verfügung ist. Ob ein Gesetz schon von 
allem Anfang an einen unveränderlich im Wortlaut fest- 
stehenden Inhalt hat, oder ob dieser Inhalt seinem Wortlaute 
1) Der Ausdruck i besser als Ws oder 
„Blankogesetz"z, den Neumann, „Das Blankostraf- 
gesetz“ in Lilienthals Strafrechtlichen Abhandlungen Heft 87, 
1908, S. 13 ff. vorschlägt. „Rahmengesetz“ empfiehlt 
sich auch um so mehr, als es zwar der juristischen Ter- 
minologie nicht mehr fremd ist, aber noch keine allseits 
anerkannte feststehende Bedeutung erlangt hat. Val. 
Weyer, Rahmengesetz. Eine Studie aus dem öster- 
reichischen Verfassungsrechte. Wiener staatswissenschaft- 
liche Studien 11. Bd. 3. Heft, 1913, S. 1 ff. 
 
	        
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