140 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
man jedenfalls dahin, die Behörde, in deren Gewalt jener
sich befindet, auch als zur Vollstreckung zuständig zu
erklären. Hier steht eigentlich nur der Militärbefehlshaber
oder der (staatsanwaltsähnliche) Berichterstatter zur Wahl.
In Analogie des § 451 MStGO. wird man sich für letzteren
zu entscheiden haben (im Ergebnis ebenso Goldschmidt,
Mehliß aaO.). Er wird auch für befugt zu erachten
sein, Strafaufschub zwecks eventueller Begnadigung zu
gewähren (siehe schon Sten Ber. I. Kammer 1851 II
S. 1243/45; II. Kammer 1851 II S. 794, 1370—73;
II. Kammer 1850/51 IV S. 803). Das gilt auch im Falle
Ier 4#urteilung zum Tode (ebenso Goldschmidt
Bei unschuldig erlittener Untersuchungsbaft findet das
Gesetz vom 14. Juli 1904 entsprechende Anwendung.
Entschädioungsbflichtig ist die Kasse des Kontingents, bei
dessen Gericht das Strafverfahren anhängig war (8 1 II
des Gesetzes).
Für die Kosten sind §§ 496—499, 501 St PO. mit
der Maßgabe analog anwendbar, daß an Stelle der Staats-
kasse die Kontingentskasse tritt (so Goldschmidt S. 43,
ebenso für § 496 II BayObL., L3. 9 S. 777, . X.
für § 499 II SGiPO. cos. Koblenz 146 491S
S. 179; vgl. auch Mehliß, Dötr. 1915 S. 352).
& 13 Ziff. 8 Satz 2 ist Fantungelos geworden.
Siehe dazu die Erläuterungen zu § 15 III
8 14.
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit
der Beendigung des Belagerungszustandes auf.
Inhaltsübersicht.
I. Endigung des Ausnahmezu- II. Aufhebung der aofK. ohne En-
standes im Reich und in Preußen. digung des AB.
I. Der Ausnahmezustand endigt, wenn er vom
Kaiser verhängt wurde, durch eine in denselben Formen