Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 1. 159 
Wenn auch das K3Z. einen (besonders im Hinblick 
auf die Nichtberücksichtigung innerer Unruhen) lediglich 
Föngem en tarrischen Charakter trägt, ist doch die 
ürsorge begrüßenswert, die es in Art. 12 für eine Aus- 
nestaltung des Gesetzes (namentlich hinsichtlich des Ver- 
Kar rens vor den außerordentlichen Kriegsgeri ten) trifft. 
ie in Art. 12 vorgesehenen, vom Staatsministerium der 
Justiz im Einverständnisse mit den übrigen beteiligten 
Ministerien zu erlassenden Vollzugsvorschriften finden sich 
niedergelegt in der Ministerialbekanntmachung der Kl. 
Staatsministerien der Justiz, des Innern, der Finanz- 
angelegenheiten und des Kgl. Kriegsministeriums vom 
13. März 1913 (GuBBl. S. 2%n. Die dort festeeseten 
Rechtssätze werden in dieser Darstellung zu den einzelnen 
Artikeln des K3G., die Aie ergänzen sollen, Darstellung 
inden. Die — von manchen behauptete — rechtliche An- 
cchtbarkeit jener Norm trifft nicht zu, denn Art. 12 ent- 
ält eine ganz allgemein gehaltene Ermächtigung zum 
Erlaß der „erforderlichen Vollzugsvorschriften". 
VII. Das KG. ist nach der ausdrücklichen Erklärung 
der Präambel unter Beobachtung der in Tit. X § 7 der 
Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen als Ver- 
aMssungsgesetz ergangen und könnte nur unter den 
ort angegebenen erschwerenden Voraussetzungen abge- 
ändert oder aufgehoben werden. Vgl. Seydel- 
Graßmann S. 253 Anm. 67. 
Art. 1. 
Nach Ausbruch eines Krieges oder bei un- 
mittelbar drohender Kriegsgefahr kann durch 
Königliche Verordnung der Kriegszustand ver- 
hängt werden. 
I. Schärfer als das BZG. bezeichnet das KB G. in 
Art. 1 genau die Zeitpunkte, zu denen eine Verhängung 
des Ausnahmezustands zulässig ist. Es ist dies nicht erst 
nach Ausbruch eines Krieges 6 h. also nach dem, nach 
den Regeln des Völkerrechts festzustellenden Kriegsbeginn 
— pbvgl. Strupp, Internationales Landbkriegsrecht,
	        
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