Art. 7. 195
besondere die Durchsuchung dion Räumen
und Gegenständen sowie die #eschr ag-
nahme von Gegenständen ohne weiteres
verfügen.
& 47. Die Beweisaufnahme beschränkt
sich auf diejenigen wesentlichen lchrrt
der angeschuldeten Tat, aus welchen sich ergibt,
daß sie überhaupt diestnige strafbare Handlung
ist, welche ur Zuständ K#e des stand-
rochtuchen erichts gehört, und daß sie
nach gehöriger erkündung der Verhän-
gung des Kriegszustandes begangen oder
ortgesetzt worden ist (Art. 6 K 8 G., Art. 449
r. 34 den Strafaesetzbucht von 1813).
Im übrigen ist Beweisau nahme
auf die säntiüchen Aghewens und er-
füblien Zeugen und Sachver ständigen
owie auf die anderen adberbeigeshafsen
Hower au de zu erstrecken. Von der Er-
hebung einzelner Beveise kann abgesehen
werden, wenn der Staatsanwalt und der
Ungesschuld ate hiermit einverstanden sind.
Das Gericht kann die Erhebung eines ein-
zelnen Beweises ablehnen, falls es die zu
beweisende Tatsache einstimmig für un-
erheblich oder zugunst en des Angeschuldigten
für erwiesen eracht
48. Beruht der Beweis einer Tatsache
auf der Wahrnehmung e Person, so
kann deren Vernehmung durch Verlesung
des über eine frühere Vernehmung auf-
benommenn Protokolls oder einer crift-
lichen Erklärung ersetzt werdenz; hiervon
lindessen nur Gebrauch gemacht werden,
1.2 die Vernehmung dieser Person in
der Verhandlung mit besonderen Schwierig=
keiten verbunden ist oder das Verfahren
t eblich verzögern würde. Die über eine
here Vernehmung des Angeschuldig-=
„en, eines Mitbeschulhigten oder eines
bereits verurteilten Mi schuldigen auf-
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