Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 195 
besondere die Durchsuchung dion Räumen 
und Gegenständen sowie die #eschr ag- 
nahme von Gegenständen ohne weiteres 
verfügen. 
& 47. Die Beweisaufnahme beschränkt 
sich auf diejenigen wesentlichen lchrrt 
der angeschuldeten Tat, aus welchen sich ergibt, 
daß sie überhaupt diestnige strafbare Handlung 
ist, welche ur Zuständ K#e des stand- 
rochtuchen erichts gehört, und daß sie 
nach gehöriger erkündung der Verhän- 
gung des Kriegszustandes begangen oder 
ortgesetzt worden ist (Art. 6 K 8 G., Art. 449 
r. 34 den Strafaesetzbucht von 1813). 
Im übrigen ist Beweisau nahme 
auf die säntiüchen Aghewens und er- 
füblien Zeugen und Sachver ständigen 
owie auf die anderen adberbeigeshafsen 
Hower au de zu erstrecken. Von der Er- 
hebung einzelner Beveise kann abgesehen 
werden, wenn der Staatsanwalt und der 
Ungesschuld ate hiermit einverstanden sind. 
Das Gericht kann die Erhebung eines ein- 
zelnen Beweises ablehnen, falls es die zu 
beweisende Tatsache einstimmig für un- 
erheblich oder zugunst en des Angeschuldigten 
für erwiesen eracht 
48. Beruht der Beweis einer Tatsache 
auf der Wahrnehmung e Person, so 
kann deren Vernehmung durch Verlesung 
des über eine frühere Vernehmung auf- 
benommenn Protokolls oder einer crift- 
lichen Erklärung ersetzt werdenz; hiervon 
lindessen nur Gebrauch gemacht werden, 
1.2 die Vernehmung dieser Person in 
der Verhandlung mit besonderen Schwierig= 
keiten verbunden ist oder das Verfahren 
t eblich verzögern würde. Die über eine 
here Vernehmung des Angeschuldig-= 
„en, eines Mitbeschulhigten oder eines 
bereits verurteilten Mi schuldigen auf- 
13*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.