198 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
wird er förmlich losgesprochen und so-
gleich in Freiheit entlassen.
Hat dagegen mindestens eine Mehrheit
von vier Stimmen gegen eine die Schuld
des Angeschuldigten ausgesprochen, so
finden auf die Festsetzung der Strafe die
Vorschriften des § 198 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Außer den beiden vorgedachten Fällen
wird der Angeschuldigte dem ordentlichen
Gerichte zur örmlichen Untersuchung
übergeben (Art. 463 des Strafgesetzbuchs
von 1813). Ist er nicht auf freiem Fuße, so
bleibt er verhaftet, bis das ordentliche
Strafgericht die Aufhebung der Unter-
suchungshaft verfügt; ist er auf freiem
Fuße, so kann das standrechtliche Gericht
seine Verhaftung anordnen pder der
K
in
ztsanwalt ihn vorläufig festnehmen
n.
§ 55. Eine Aussetzung der Erlassung
des Urteils ist unzulässig.
Das von dem standrechtlichen Gericht
ausgesprochene Urteil wird unter der
Formel
„Im Namen Seiner Majestät des Königs
von Bayern"
erlassen. Ez besteht nur in der sogenannten
Urteilsformel und wird von dem Vor-
sitzenden durch Verlesen verkündet. .
Zugleich eröffnet der Vorsigßzende die
Urteilsgründe. Wenn der Angeschuldigte
nicht vor das ordentliche Strafgericht ver-
wiesen wird, ist ferner anzugeben, mit
wieviel Stimmen die Schuld oder die Un-
schuld des Angeschuldigten ausgesprochen
worden ist. Die Urteilsgründe müssen die
für erwiesen erachteten Tatsochen angeben,
in welchen die gesetzlichen erkmale der
strafbaren Handlung gefunden worden
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