Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

198 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
wird er förmlich losgesprochen und so- 
gleich in Freiheit entlassen. 
Hat dagegen mindestens eine Mehrheit 
von vier Stimmen gegen eine die Schuld 
des Angeschuldigten ausgesprochen, so 
finden auf die Festsetzung der Strafe die 
Vorschriften des § 198 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Außer den beiden vorgedachten Fällen 
wird der Angeschuldigte dem ordentlichen 
Gerichte zur örmlichen Untersuchung 
übergeben (Art. 463 des Strafgesetzbuchs 
von 1813). Ist er nicht auf freiem Fuße, so 
bleibt er verhaftet, bis das ordentliche 
Strafgericht die Aufhebung der Unter- 
suchungshaft verfügt; ist er auf freiem 
Fuße, so kann das standrechtliche Gericht 
seine Verhaftung anordnen pder der 
K 
in 
ztsanwalt ihn vorläufig festnehmen 
n. 
§ 55. Eine Aussetzung der Erlassung 
des Urteils ist unzulässig. 
Das von dem standrechtlichen Gericht 
ausgesprochene Urteil wird unter der 
Formel 
„Im Namen Seiner Majestät des Königs 
von Bayern" 
erlassen. Ez besteht nur in der sogenannten 
Urteilsformel und wird von dem Vor- 
sitzenden durch Verlesen verkündet. . 
Zugleich eröffnet der Vorsigßzende die 
Urteilsgründe. Wenn der Angeschuldigte 
nicht vor das ordentliche Strafgericht ver- 
wiesen wird, ist ferner anzugeben, mit 
wieviel Stimmen die Schuld oder die Un- 
schuld des Angeschuldigten ausgesprochen 
worden ist. Die Urteilsgründe müssen die 
für erwiesen erachteten Tatsochen angeben, 
in welchen die gesetzlichen erkmale der 
strafbaren Handlung gefunden worden 
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