I. Preußen. 219
ichter. Der Freigesprochene wird sofort aus der Haft
entlassen. Die Verweisung an den ordentlichen Richter
findet statt, wenn das Kriegsgericht sich für nicht kom-
petent erachtet; es erläßt in diesem Falle über die Fort-
dauer oder Aufhebung der Haft im Urteile zugleich be-
sondere Verfügung.
5. Das Urteil, welches den Tag der Verhandlung, die
Namen der Richter, die summarische Erllärung des Be-
schuldigten über die ihm vorgehaltene Beschuld gung, die
Erwähnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung
über die Tatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz,
auf welches das Urteil begründet ist, enthalten at wird
von den lämtlichen Richtern und dem Gerichts chreiber
unterzeichnet.
6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein
Rechtsmittel statt. Die auf Todesstrafe lautenden Er-
kenntnisse unterliegen jbden er Bestätigung des im § 7
bezeichneten Militärbefehlshabers, und zwar in Friedens-
eiten der Bestätigung des kommandierenden Generals der
obinz.
7. Alle Strafen, mit Ausnahme der Todesstrafe,
werden binnen 24 Stunden nach der Verkündi des
Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist nach Be-
kanntmachung der erfolgten Bestätigung an den Ange-
schuldigten zum Vollzug gebracht.
8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt.
Sind Erkenntnisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Au-
hebung des Belagerungszustandes noch nicht zvollgoßen, o
wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in die-
jenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem
Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der von dem
Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen Tat gewesen
sein würde.
8 14.
Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Be-
endigung des Telagerungszustangen auf.
8 16.
Nach, aufgehobenem Helagerungszustande werden alle
vom Kriegsgerichte erlassenen Urteike samt Belagstücken