Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

I.  Preußen.  221

von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  im  gesamten  Bundesehiete
  oder  in  Teilen  desselben  —  mit  Ausnahme  des

nigreichs  Bayern  —  erklärt  werden,  wenn  im  Bundesgebiete
  die  öffentliche  Sicherheit  bedroht  ist

a)  durch  einen  feindlichen  Angriff,

b)  durch  einen  Aufruhr.

Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,  die  Form
der  Verkündigung  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung
regelnden  Reichsgesetzes  gelten  dafür  die  Vorschriften  des
Sut#ch,  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  (GS.  für  1851

In  Bayern  K#t  für  die  Erklärung  des  Kriegszustandes
das  bayerische  Gesetz  vom  5.  November  1912.

2.  Für  den  Fall  eines  Aufruhrs  kommt  die  Erklärung
des  Kriegszustandes  nur  in  Frage,  wenn  die  Bestimmungen
der  Verfassung  oder  Gesetzgebung  des  betreffenden  Bundesstaates
  über  den  Ausnahmezustand  nicht  für  ausreichend
erachtet  werden.  Der  oberste  Militärbefehlshaber  in  dem
in  Frage  kommenden  Gebiet  hat  sodann  diese  Maßnahme
bei  Seiner  Mojestät  dem  Kaiser  unmittelbar  zu  erbitten.
Vorher  hat  er  mit  der  Landesregierung  in  Verbindung  zu
treten.  Wird  er  hieran  durch  äußere  Umstände  gehindert
so  hat  er  die  Lande  sregierung  möglichst  bald  nachträglich
von  seinem  Antrag  in  Kenntnis  zu  setzen.  Den  vorgesetzten
Dienststellen  —  vom  preußischen  Militärbefehlshaber  auch
dem  preußischen  Kriegsministerium  —  ist  gleichzeitig  hiervon
  Meldung  zu  erstatten.  ·

Für  Bayern  gelten  besondere  Bestimmungen.

3.  In  den  in  den  Kriegszustand  erklärten  Gebieten  find  gemäß
  §&  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetzbuch  für
den  Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870  die  in  den
55  81,  88,  90,  307,  311,  312,  315,  322,  323  und  324
des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  mit  lebenslänglichem
  Zuchthaus  bedrohten  Verbrechen  mit  dem  Tode
zu  bestrafen.

4.  Im  Falle  eines  Krieges  kann  au  berdem  in
Preußen  in  den  vom  Feinde  bedrohten  oder  teilweise  schon
besetzten  Provinzen  der  kommandierende  General  den  Bezirk
eines  Armeekorps  oder  einzelne  Teile  desselben  sowie  jeder

stungskommandant  die  ihm  anvertraute  Festung  mit