Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

I. Preußen. 221 
von Seiner Majestät dem Kaiser im gesamten Bundes- 
ehiete oder in Teilen desselben — mit Ausnahme des 
nigreichs Bayern — erklärt werden, wenn im Bundes- 
gebiete die öffentliche Sicherheit bedroht ist 
a) durch einen feindlichen Angriff, 
b) durch einen Aufruhr. 
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form 
der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung 
regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des 
Sut#ch, Gesetzes vom 4. Juni 1851 (GS. für 1851 
In Bayern K#t für die Erklärung des Kriegszustandes 
das bayerische Gesetz vom 5. November 1912. 
2. Für den Fall eines Aufruhrs kommt die Erklärung 
des Kriegszustandes nur in Frage, wenn die Bestimmungen 
der Verfassung oder Gesetzgebung des betreffenden Bundes- 
staates über den Ausnahmezustand nicht für ausreichend 
erachtet werden. Der oberste Militärbefehlshaber in dem 
in Frage kommenden Gebiet hat sodann diese Maßnahme 
bei Seiner Mojestät dem Kaiser unmittelbar zu erbitten. 
Vorher hat er mit der Landesregierung in Verbindung zu 
treten. Wird er hieran durch äußere Umstände gehindert 
so hat er die Lande sregierung möglichst bald nachträglich 
von seinem Antrag in Kenntnis zu setzen. Den vorgesetzten 
Dienststellen — vom preußischen Militärbefehlshaber auch 
dem preußischen Kriegsministerium — ist gleichzeitig hier- 
von Meldung zu erstatten. · 
Für Bayern gelten besondere Bestimmungen. 
3. In den in den Kriegszustand erklärten Gebieten find ge- 
mäß §& 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für 
den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 die in den 
55 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich mit lebens- 
länglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode 
zu bestrafen. 
4. Im Falle eines Krieges kann au berdem in 
Preußen in den vom Feinde bedrohten oder teilweise schon 
besetzten Provinzen der kommandierende General den Bezirk 
eines Armeekorps oder einzelne Teile desselben sowie jeder 
stungskommandant die ihm anvertraute Festung mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.