I. Preußen. 221
von Seiner Majestät dem Kaiser im gesamten Bundes-
ehiete oder in Teilen desselben — mit Ausnahme des
nigreichs Bayern — erklärt werden, wenn im Bundes-
gebiete die öffentliche Sicherheit bedroht ist
a) durch einen feindlichen Angriff,
b) durch einen Aufruhr.
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form
der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung
regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des
Sut#ch, Gesetzes vom 4. Juni 1851 (GS. für 1851
In Bayern K#t für die Erklärung des Kriegszustandes
das bayerische Gesetz vom 5. November 1912.
2. Für den Fall eines Aufruhrs kommt die Erklärung
des Kriegszustandes nur in Frage, wenn die Bestimmungen
der Verfassung oder Gesetzgebung des betreffenden Bundes-
staates über den Ausnahmezustand nicht für ausreichend
erachtet werden. Der oberste Militärbefehlshaber in dem
in Frage kommenden Gebiet hat sodann diese Maßnahme
bei Seiner Mojestät dem Kaiser unmittelbar zu erbitten.
Vorher hat er mit der Landesregierung in Verbindung zu
treten. Wird er hieran durch äußere Umstände gehindert
so hat er die Lande sregierung möglichst bald nachträglich
von seinem Antrag in Kenntnis zu setzen. Den vorgesetzten
Dienststellen — vom preußischen Militärbefehlshaber auch
dem preußischen Kriegsministerium — ist gleichzeitig hier-
von Meldung zu erstatten. ·
Für Bayern gelten besondere Bestimmungen.
3. In den in den Kriegszustand erklärten Gebieten find ge-
mäß §& 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für
den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 die in den
55 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich mit lebens-
länglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode
zu bestrafen.
4. Im Falle eines Krieges kann au berdem in
Preußen in den vom Feinde bedrohten oder teilweise schon
besetzten Provinzen der kommandierende General den Bezirk
eines Armeekorps oder einzelne Teile desselben sowie jeder
stungskommandant die ihm anvertraute Festung mit