244 Anlagen.
3. Allgemeine Vorschriften.
a) Ausschließung von Gerichtspersonen.
19.
Als richterliches Mitglied des standrechtlichen Gerichts
soll nicht mitwirken, wer, falls der ordentliche Strafprozeß
gelten würde, nach dessen Vorschriften von der Ausübung
des Richteramts ausgeschlossen wäre oder wegen begründeter
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte
(§& 2, 24 der Strafprozeßordnung).
chlechet gilt von den Gerichtsbeisitzern und dem Ge-
r reiber.
Über ein Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten ent-
scheidet das standrechtliche Gericht. Der Abgelehnte wirkt
hierbei mit; er soll sich jedoch der Mitwirkung enthalten,
wenn ein Stellvertreter zur Stelle ist.
b) Zuständigkeit des Gerichits.
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Die sachliche Zuständigkeit der standrechtlichen Gerichte
wird durch den Art. 6 des Gesetzes über den Kriegszustand
bestimmt. Ortlich zuständig ist das standrechtliche Gericht,
in dessen Bezirke die strafbare Handlung begangen worden
ist oder der Angeschuldigte sich aufhält oder ergriffen
worden ist. Unter mehreren susftändigen Gerichten gebührt
vengenien der Vorzug, das in der Sache zuerst tätig ge-
worden ist.
c) Bekanntmachung von Entscheidungen.
m2.
Entscheidungen und Verfügungen des standrechtlichen
Gerichts oder des Staatsanwalts, welche in Anwesenheit
der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch
Verkündung bekanntgegeben. Soweit die Bekanntmachung
anderer Entscheidungen und Verfügungen erforderlich ist,
erfolgt sie nach den für das ordentliche Strafverfahren
geltenden Vorschriften.
Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das bekannt-
zugebende Schriftstück auf Verlangen vorzulesen und, wenn
er der deutschen Sprache unkundig ist, zu übersetzen.