264 Anlagen.
zwei Mitglieder des Kriegsgerichts zu entsenden, die der
Hinrichtung beizuwohnen haben.
21. Von der vollzogenen Hinrichtung macht der Staats-
anwalt dem Gerichtsherrn Mitteilung.
München, den 17. März 1913.
v. Thelemann. Frh. v. Kreß.
4. Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern
von 1813.
Teil II.
In welchen Fällen Standrecht eintreten kann.
Art. 4412).
Das Standrecht kann wegen folgender Verbrechen an-
geordnet werden:
1) Art. 441 und 443 sind geändert durch Art. 3 Ziff. 12
des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom
18. August 1879. Dieser lautet:
„Von den bisher geltenden landesgesetzlichen Normen
über Strafrecht und Strafverfahren bleiben mit den im
gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Abänderungen und
Zusätzen in Kraft:
12.. . die Bestimmungen über das Stand-
recht mit der Maßgabe, daß dasjenige, was im
II. Teile des Strafgesetzbuchs von 1813 Art. 441
Ziff. 1 und Art. 443 von dem Aufruhr zweiten
Grades gesagt ist, auf alle Fälle Anwendung findet,
in welchen sich eine Menschenmenge zu hochverräte-
rischen Unternehmungen (§§ 80—82 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich) sowie zu Ver-
brechen in Beziehung auf die Ausübung staats-
bürgerlicher Rechte (§ 105) zusammenrottet oder der
Tatbestand der Verbrechen des Aufruhrs (8 115),
des Auflaufs (§ 116), des Landfriedensbruchs
E 125) begründet ist, soferne die verbrecherische