Full text : Deutsches Kriegszustandsrecht.

II.  Bayern.  265

1.  wegen  Aufruhrs  im  zweiten  Grade  (Teil  I  Art.  319),
wenn  dieser  an  Umfang  oder  Hartnäckigkeit  so  weit
gediehen  ist,  daß  die  zuue  nur  durch  außerordentliche
  Gewalt  wiederhergestellt  werden  kann;

2.  wenn  in  gewissen  Gegenden  Mord,  Raub,  Brandlegung
  ungewöhnlich  überhandnehmen,  vorzüglich
aber,  wenn  sich  ganze  Banden  zu  solchen  Verbrechen
vereinigt  haben,  und  die  ordentlichen  Mittel  zur
Wiederherstellung  öffentlicher  Sicherheit  fruchtlos
geblieben  sind.

Rechtliche  Wirkungen  des  Standrechts.
Art.  442.

Die  rechtlichen  Wirkungen  des  Standrechts  sind  folgende:
1.  die  ordentliche  Kriminalgerichtsbarkeit  tritt  in  Ansecung
  derjenigen  Verbrechen  und  innerhalb  derenigen
  Distrikte,  für  welche  das  Standrecht  namentlich
  angeordnet  ist,  außer  Wirksamkeit
2.  über  diejenigen,  welche  sich  nach  gehörig  verkündetem
  Standrechte  eines  solchen  Verbrechens  schuldig
gemacht  haben,  wird  innerhalb  vierundzwanzig
Stunden,  nachdem  sie  zum  Verhör  vor  das  Standrecht
  gestellt  worden  sind,  gerichtet,  und  zwar  ohne
Vorbehalt  der  Berufung  oder  eines  Gnadengesuchs;
alle  diejenigen,  welche  überwiesen  oder  geständig
sind,  sich  nach  verkündetem  Standrecht  eines  zur
standrechtlichen  Behandlung  geeigneten  Verbrechens
als  Miturheber  oder  Gehilfen  schuldig  gemacht  zu
haben,  werden  mit  dem  Tode  bestraft,  ohne  Unterschied,
  ob  der  von  ihnen  verschuldete  Grad  des  Verbrechens
  schon  in  dem  Strafgesetzbuche  mit  der  Todesstrafe
  bedroht  ist  oder  nicht,  und  ohne  Rücksicht  auf
mildernde  Umstände,  welche  dem  Verbrecher  allen-Heicitvar
  dem  ordentlichen  Richter  zustatten  kommen
ürften.

 

Unternehmung  an  Umfang  oder  Hartnäckigkeit  so
weit  gediehen  ist,  daß  die  Ruhe  nur  durch  außerordentliche
  Gewalt  wiederhergestellt  werden  kann.“