II. Bayern. 269
1. ob das dem Beklagten angeschuldete Verbrechen ein
solches sei, worüber infolge der ergangenen Verkün-
dung (Art. 448) standrechtlich gerichtet werden darf?
und wenn diese Frage durch Stimmenmehrheit bejahend
entschieden worden:
2. ob Inquisit des Verbrechens schuldig sei?
. Art. 452.
Bei der Abstimmung über die im vorhergehenden
Art. 451 bestimmte zweite Urteilsfrage hat ein jeder Bei-
sitzer seine Stimme auf folgende Weise abzugeben, nämlich:
1. wenn er den Inquisiten der Tat für überwiesen
kerachtet, so äußert er diese Überzeugung durch den
Ausspruch: „Schuldigl!“
2. wenn er überzeugt ist, daß sich Inquisit von aller
Szhuld gerewigt habe, durch den Ausdruck: „Un-
uldigl!“
3. wenn er sich überzeugt hält, daß Inquisit weder
überwiesen, noch von aller Schuld gereinigt sei,
durch das Wort: „Zweifelhaft“.
Art. 453.
Hat mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen gegen
eine die Schuld des Inquisiten ausgesprochen, so wird
nun in derselben Sitzung das Todesurteil von dem Vor-
stande des Gerichts den Gesetzen gemäß ausgesprochen.
Hat hingegen mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen
gegen eine sich für die Unschuld des Angeschuldigten er-
klärt, so wird derselbe förmlich losgesprochen und sogleich
in Freiheit entlassen.
Außer den beiden vorgedachten Fällen aber wird der
Angeschuldigte dem ordentlichen Gerichte zur förmlichen
Untersuchung übergeben.
Von Verkündung und Vollstreckung des Urteils.
Art. 454.
Das von dem Standrecht gesprochene Todesurteil wird
dem Ingquisiten sogleich verkündet und hierauf längstens
nach Verlauf von zwei Stunden mit der Kugel vollzogen,
ohne daß gegen ein solches Erkenntnis irgendeinem Rechts-
mittel oder Begnadigungsgesuche stattgegeben würde.