Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 269 
1. ob das dem Beklagten angeschuldete Verbrechen ein 
solches sei, worüber infolge der ergangenen Verkün- 
dung (Art. 448) standrechtlich gerichtet werden darf? 
und wenn diese Frage durch Stimmenmehrheit bejahend 
entschieden worden: 
2. ob Inquisit des Verbrechens schuldig sei? 
. Art. 452. 
Bei der Abstimmung über die im vorhergehenden 
Art. 451 bestimmte zweite Urteilsfrage hat ein jeder Bei- 
sitzer seine Stimme auf folgende Weise abzugeben, nämlich: 
1. wenn er den Inquisiten der Tat für überwiesen 
kerachtet, so äußert er diese Überzeugung durch den 
Ausspruch: „Schuldigl!“ 
2. wenn er überzeugt ist, daß sich Inquisit von aller 
Szhuld gerewigt habe, durch den Ausdruck: „Un- 
uldigl!“ 
3. wenn er sich überzeugt hält, daß Inquisit weder 
überwiesen, noch von aller Schuld gereinigt sei, 
durch das Wort: „Zweifelhaft“. 
Art. 453. 
Hat mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen gegen 
eine die Schuld des Inquisiten ausgesprochen, so wird 
nun in derselben Sitzung das Todesurteil von dem Vor- 
stande des Gerichts den Gesetzen gemäß ausgesprochen. 
Hat hingegen mindestens eine Mehrheit von vier Stimmen 
gegen eine sich für die Unschuld des Angeschuldigten er- 
klärt, so wird derselbe förmlich losgesprochen und sogleich 
in Freiheit entlassen. 
Außer den beiden vorgedachten Fällen aber wird der 
Angeschuldigte dem ordentlichen Gerichte zur förmlichen 
Untersuchung übergeben. 
Von Verkündung und Vollstreckung des Urteils. 
Art. 454. 
Das von dem Standrecht gesprochene Todesurteil wird 
dem Ingquisiten sogleich verkündet und hierauf längstens 
nach Verlauf von zwei Stunden mit der Kugel vollzogen, 
ohne daß gegen ein solches Erkenntnis irgendeinem Rechts- 
mittel oder Begnadigungsgesuche stattgegeben würde.
	        
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