270 Anlagen.
Bon dem Protokelle über standrechtliche
Verhandlungen.
Art. 455.
Über die standrechtlichen Verhandlungen soll ein ordent-
liches Protokoll geführt werden, in welches jedoch nur das
Wesentliche, besonders was die Beschaffenheit der Tat und
die Beweise wider den Angeschuldigten betrifft, samt den
bei der Beratung aufgenommenen Stimmen, dem Urteil
und dessen Vollstreckung, einzutragen ist.
Dieses Protokoll ist von allen, welche dem Standrechte
beiwohnen, zu unterzeichnen und binnen drei Tagen nach
geendigtem Standrechte an das betreffende Appellations=
richt, von diesem aber an das Justizministerium einzu-
enden. Zugleich hat der Kriminalfiskal, oder wer dessen
Stelle vertreten hat, über die Verhandlung des Standrechts
einen umständlichen Bericht an das betreffende General-
kommissariat zu erstatten, welchen dasselbe an das ihm
vorgesetzte Ministerium einsendet.
Von der Aufhebung und Suspension des
Standrechts.
Art. 456.
Das Standrecht besteht so lange, als nicht dasselbe
durch die Behörden, von welchen es angeordnet worden
(Art. 443 und 444), für aufgehoben erklärt wird.
Wenn jedoch die Hauptschuldigen ergriffen und stand-
scchtich gerichtet worden sind, und mit Grund zu erwarten
ist, daß diese abschreckenden Beispiele ihren Zweck erreicht
haben, so kann das standrechtliche Gericht einstweilen bis
zu eingeholter höherer Entschließung sein Verfahren ein-
stellen, wozu jedoch von Seite des Gerichts, nebst der Zu-
stimmung des Kriminalfiskals, eine Mehrheit von vier
Stimmen gegen eine erforderlich ist.