Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

270 Anlagen. 
Bon dem Protokelle über standrechtliche 
Verhandlungen. 
Art. 455. 
Über die standrechtlichen Verhandlungen soll ein ordent- 
liches Protokoll geführt werden, in welches jedoch nur das 
Wesentliche, besonders was die Beschaffenheit der Tat und 
die Beweise wider den Angeschuldigten betrifft, samt den 
bei der Beratung aufgenommenen Stimmen, dem Urteil 
und dessen Vollstreckung, einzutragen ist. 
Dieses Protokoll ist von allen, welche dem Standrechte 
beiwohnen, zu unterzeichnen und binnen drei Tagen nach 
geendigtem Standrechte an das betreffende Appellations= 
richt, von diesem aber an das Justizministerium einzu- 
enden. Zugleich hat der Kriminalfiskal, oder wer dessen 
Stelle vertreten hat, über die Verhandlung des Standrechts 
einen umständlichen Bericht an das betreffende General- 
kommissariat zu erstatten, welchen dasselbe an das ihm 
vorgesetzte Ministerium einsendet. 
Von der Aufhebung und Suspension des 
Standrechts. 
Art. 456. 
Das Standrecht besteht so lange, als nicht dasselbe 
durch die Behörden, von welchen es angeordnet worden 
(Art. 443 und 444), für aufgehoben erklärt wird. 
Wenn jedoch die Hauptschuldigen ergriffen und stand- 
scchtich gerichtet worden sind, und mit Grund zu erwarten 
ist, daß diese abschreckenden Beispiele ihren Zweck erreicht 
haben, so kann das standrechtliche Gericht einstweilen bis 
zu eingeholter höherer Entschließung sein Verfahren ein- 
stellen, wozu jedoch von Seite des Gerichts, nebst der Zu- 
stimmung des Kriminalfiskals, eine Mehrheit von vier 
Stimmen gegen eine erforderlich ist.
	        
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