Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 29 
droht, „wenn der Kriegszustand vom Kaiser erklärt ist“, 
legt es sich (sich selbst beschränkend, da ja nach Art. 2 
N. Reichsrecht Landesrecht bricht) Wirkung nur für den 
Reichsausnahmezustand bei. Die Auffassung, daß das 
preußische - von 1851 damit auch (es ist, soweit 
es rezipiert ist, sowohl Reichs= wie Landesrecht. Wie 
aus der späteren Darstellung sich ergibt, haben jedoch 
ua. Reichsrecht eine Reihe von Bestimmungen 
Modifikationen erfahren) Zzum Reichsrecht erhoben wurde, 
ist die herrschende; a. A. Arndt, Die Verfassungs- 
urkunde für den preußischen Staat, 5. Aufl. 1904, S. 356. 
Nur wird meist übersehen, daß es nicht in toto, sondern 
nur in dem in Art. 68 RV. umschriebenen Umfang auch 
Bestandteil des RV. geworden ist. Richtig in letzterer 
Hinsicht Haldy S. 12, Seydel S. 379. 
IX. Was die Form der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes anlangt, so ist in Gemäßheit des Art. 68 RV. 
die Vorschrift des § 3 des preußischen Gesetzes maßgebend 
(l. unten). Das genügt jedoch nicht. Vielmehr bedarf 
die kaiserliche Anordnung 
1. der Gegenzeichnung des Reichskanzlers gemäß 
Art. 17 RV. sowie 
2. der Verkündung im Reichsgesetzblatt (Verordnung 
vom 26. Juli 1867; BGl. S. 24 § 1, a. A. 
Olshausen, Goltd. Arch. 1914, S. 499, wie 
hier Anschütz, DSt3. S. 453). 
Das Erfordernis der Gegenzeichnung wird von 
manchen bestritten, insbesondere von Giese S. 114, 
Haldy S. 19 Anm. 1, 36, Zorn I S. 198, von ihrem 
Standpunkt aus konsequent, da es sich um Ausfluß des 
kaiserlichen Oberbefehls handle, dafür aber die communis 
opinio, vgl. z. B. Anschütz, DSt R3. S. 453, Brüß 
S. 39, Brockhaus S. 72, Fleischmann S. 398, 
Göz S. 32, Hänel S. 443, Fischer S. 113, Ols- 
ausen, Goltd. Arch. 1914, S. 495, Thudschum 
259, Wilußet S. 73. Im Einklang mit der hier vor- 
getragenen Auffassung von der Notwendigkeit der Kontra- 
signatur steht das Verfahren bei Verhängung des Kriegs- 
zustandes im Jahre 1870 bzw. 1914. Wie die Verordnung 
vom 21. Juli 1870 (BEl. S. 503) die Kontrasignatur 
  
 
	        
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