Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Reichskriegswesen. 31 
gehörenden Militärpersonen die höhere Gerichtsbarkeit 
(preußisches Gesetz §§ 6, 7). 
Je) Gewisse strafbare Handlungen sind mit härterer 
Strafe bedroht, wenn sie in einem in Kriegszustand er- 
klärten Orte oder Distrikte verübt sind (EGStGB. 8 4, 
preußisches Gesetz § 8, s. aber dortl). 
d) Es kann zur Anordnung von Kriegsgerichten ge- 
schritten werden (preußisches Gesetz § 10), vor die be- 
stimmte Verbrechen und Vergehen zur Aburteilung ge- 
hören (preußisches Gesetz §§ 8, 9). 
e) Es können ferner gewisse Grundrechte fuspendiert 
werden (preußisches Gesetz § 5 in Verbindung mit Art. 111 
preußische Vi.). 
f)Vggl. auch Reichsgesetz vom 12. Oktober 1867 
(BG Bl. S. 33) § 9: vorübergehende Paßpflicht und 
dazu Verordnung, betr. die vorübergehende iufüthrung 
der Paßpflicht, vom 31. Juli 1914 (Rßl. S. 264). 
 
	        
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