B.
Gesetz über den Belagerungszustand.
vom 4. Juni 1851.
(GS. S. 451.)
I. Der Name (vgl. auch zu Art. 68 M. I). über
ihn hat sich in den Verhandlungen der I. Kammer (ogl.
Sten Ber. der I. Kammer 1850 Bd. I S. 167) der Justiz-
minister Simons dahin geäußert: „Indem das Gesetz
die Überschrift führt: „Gesetz über den Belagerungs-
zustand“, hat es damit einmal den Fall umfassen wollen,
welcher nach dem Wortsinn der überschrift unter dieselbe
fällt, dann aber auch einen Zustand, welchen die Gesetz-
gebung dem wirklichen Belagerungszustand assimiliert.
Die faktische Analogie, welche dabei zugrunde liegt, besteht
in der Anschauung, daß ein Zustand der letzteren Art
ebenso gefährlich sein kann, wie ein Zustand der ersteren,
und daß deshalb bestimmte Vorschriften bestehen müssen,
die namentlich in den Fällen, welche unter den aus-
gedehnten Begriff fallen, maßgebend für die Verhältnisse
zod Anordnung sind, die ausnahmsweise einzutreten
aben.“
II. Die Entwicklung des Ausnahmezustandes
speziell in Preußen (dvgl. auch zu Art. 68. RV. 1).
a) Wiewohl in der Zeit des Absolutismus die preußi-
schen Monarchen zu außerordentlichen Maßnahmen ohne
weiteres berechtigt waren (vgl. AL. II 13 § 6: „Das
Recht, Gesetze und allgemeine Polizeiverordnungen zu
geben, dieselben wieder aufzuheben und Erklärungen
darüber mit gesetzlicher Kraft zu erteilen, ist ein Majestäts-
Echt.), sind doch aus der vorkonstitutionellen Zeit einige
Gesetze zu erwähnen, die sich mit dem Institute be-
schäftigen. So zunächst das Publikandum vom 30. Sep-